Norm
StGB §145 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131761Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018