RS OGH 2017/11/22 15Os87/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Norm

StGB §145 Abs1 Z1
StGB §145 Abs1 Z2
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 87/17h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 87/17h
    Beisatz: Die zur Beantwortung des normativen Tatbestandselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen und zutreffend belehrten Geschworenen haben mit ihrer Antwort hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von einer solchen Zeitspanne ausgegangen sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB entspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131761

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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