Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2024, Zahl: xxx, zu Recht: I. römisch eins. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage reduziert werden. II. römisch zwei. Gemäß § 64 VStG beträgt der Kosten... mehr lesen...