Entscheidungsdatum
14.01.2025Index
24/01 StrafgesetzbuchText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2024, Zahl: xxx, zu Recht:
I.römisch eins. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage reduziert werden.
II. römisch zwei. Gemäß § 64 VStG beträgt der Kostenbeitrag zum Strafverfahren nunmehr EUR 40,00.Gemäß Paragraph 64, VStG beträgt der Kostenbeitrag zum Strafverfahren nunmehr EUR 40,00.
III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:
In der Anzeige vom 15.10.2023, AZ: xxx, wird ausgeführt, dass am 14.09.2023 um 21:49 Uhr auf der xxxautobahn auf Höhe StrKm xxx das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx, ein xxx, in Fahrtrichtung xxx eine mit einem mobilen Radar gemessene Höchstgeschwindigkeit von 161 km/h gefahren sei. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Abschnitt der Autobahn lag bei 100 km/h. Abzüglich der Messtoleranz ergab dies die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h.
Mit Schreiben vom 17.10.2023 ersuchte die belangte Behörde die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (A) um Lenkerauskunft dahingehend, wer am 14.09.2023 um 21:49 Uhr auf der xxxautobahn Höhe StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx gelenkt hat.
Diese Lenkerauskunft wurde von der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges und nunmehrigen Beschwerdeführerin ordnungsgemäß ausgefüllt und an die belangte Behörde retourniert. Der Lenkerauskunft ist zu entnehmen, dass die Zulassungsbesitzerin, d.h. die Beschwerdeführerin, selbst das Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hatte.
Mit Eingabe vom 02.11.2023 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein und ersuchte dieser um Übermittlung der zugrundeliegenden Verwaltungsstrafanzeige. Diesem Ersuchen ist die belangte Behörde nachgekommen und gab sie der anwaltlichen Vertretung zugleich bekannt, dass die Strafverfügung noch an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin ergehen werde.
Mit Strafverfügung vom 07.11.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx (A) nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit: Datum: 14.09.2023 Uhrzeit: 21:49 Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx, xxxautobahn,
StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 37/2019 Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie folgende Strafe verhängt:
Strafbestimmung
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,
€ 460,00
3 Tage 8 Stunden
Gesamtbetrag in €: 460,00“
Mit Eingabe vom 23.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristwahrend einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.11.2023. Sie führt darin aus, dass sie am 14.09.2023 gegen 21:49 Uhr auf der xxxautobahn von xxx kommend Richtung xxx unterwegs gewesen sei, da ihre Tochter kurz zuvor einen Anruf erhalten hätten, mit welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass ein akuter medizinischer Notfall hinsichtlich Frau xxx vorliege. Die Beschwerdeführerin sei die Vorsorgebevollmächtigte von Frau xxx und verfüge über einen Schlüssel zu ihrem Wohnhaus und dem Gartentor. Aufgrund dieses Umstandes sei sie zügig nach xxx gefahren, könne sich aber nicht daran erinnern, die Geschwindigkeitsbegrenzung derart überschritten zu haben. Es könnte möglicherweise ein Messfehler vorliegen, welcher auf einer mangelhaften Eichung des Messgerätes, einer Funktionsstörung oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen sei. Sie bestreite daher die Ordnungsgemäßheit des Messvorganges und Richtigkeit des Messergebnisses und beantragte Beweismittel aufzunehmen (Eichschein, Einvernahme des Polizeibeamten, fotogrammetische Auswertung des Lichtbildes durch einen Sachverständigen, Ortsaugenschein bei Frau xxx, xxx, xxx, Einvernahme ihrer Tochter, Einvernahme einer weiteren Zeugin). Weiters führt sie im Einspruch aus, dass sie am 14.09.2023 gegen 21:40 Uhr einen Anruf erhalten hätte, aus welchem hervorgegangen sei, dass Frau xxx offenbar nicht mehr sprechen konnte. Es hätte sich in weiterer Folge herausgestellt, dass die Dame einen Schlaganfall erlitten hatte. Frau xxx würde bereits xxx Jahre alt sein, sie hätte keine Angehörigen und hätte zum besagten Zeitpunkt des Notfalles allein in ihrem Wohnhaus gelebt. Ihre Tochter hätte die Nachricht von einer Freundin (Großcousine) erhalten, in weiterer Folge hätte die Tochter der Beschwerdeführerin die Rettung und dann sie verständigt. Durch die Rettung wäre die Feuerwehr hinzugezogen worden, da wie ausgeführt Frau xxx alleine lebe und der Rettungseinsatz auch das Öffnen bzw. Aufbrechen der versperrten Eingangstüre und des Gartentores bedingt habe.
Aufgrund ihrer Vorsorgebevollmächtigung und ihrer seit Jahren andauernden Freundschaft mit Frau xxx würde sie über einen Schlüssel zum Wohnhaus verfügen. Das Zugangstor im Außenbereich sowie die überaus massive Hauseingangstüre wäre immer versperrt und würden diese Tore Hindernisse im Rahmen eines Schlaganfalles darstellen und somit wertvollste, medizinisch entscheidende Zeit für ein Aufbrechen in Anspruch nehmen. Daher hätte sie sich sofort ins Auto gesetzt und auf den Weg zu Frau xxx gemacht.
Sie hätte dabei zum Schutz von Leib und Leben die Geschwindigkeit auf Höhe xxx überschritten. Die für diesen Bereich angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h würde dem Lärmschutz dienen, es wäre keine Baustelle oder dergleichen an dieser Stelle gewesen und wäre uhrzeitbedingt kaum ein Verkehrsaufkommen vorgelegen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer wären daher durch ihre Geschwindigkeitsübertretung keiner besonders überhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen. Sie hätte den Führerschein im Alter von 18 Jahren gemacht und seit nunmehr mehr als 30 Jahren hätte sie keine vergleichbare Übertretung begangen.
Selbst wenn sich aus dem Beweisverfahren ergeben würde, dass das objektive Tatbild verwirklicht wurde, wäre ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden iSd § 6 VStG unmöglich gewesen. Selbst wenn sich aus dem Beweisverfahren ergeben würde, dass das objektive Tatbild verwirklicht wurde, wäre ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden iSd Paragraph 6, VStG unmöglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass aus ihrer Sicht ein rechtfertigender Notstand bzw. entschuldigender Notstand iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen würde. Der Verwaltungsgerichtshof würde ausführen, dass dies dann der Fall sei, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. Des Weiteren würde zum Wesen des Notstandes auch gehören, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sei und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet sei.
Fallkonkret wäre Leib und Leben von Frau xxx durch einen akuten medizinischen Notfall massiv bedroht gewesen und würde es sich dabei um das höchstwertige Individualrechtsgut handeln. Die Festsetzung der höchst zulässigen Geschwindigkeit im Tatortbereich mit 100 km/h würde demgegenüber nicht primär der Verkehrssicherheit dienen, da hier ein gut übersichtlicher Autobahnabschnitt vorliege, sondern der Lärmvermeidung. Dabei würde es sich im Vergleich zu „Leib und Leben“ um ein eindeutig untergeordnetes Rechtsgut handeln. Es wäre ihr zudem kein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen. Da der für die rasche Rettung der Patientin zwingend erforderliche Schlüssel auf keinem anderen, zumutbaren Weg rechtzeitig nach xxx gebracht hätte werden können und durch die versperrten Türen auch eine rasche ärztliche Hilfeleistung nicht sichergestellt gewesen sei, wäre sie zu objektiven Begehung dieser verwaltungsstrafrechtlichen Handlung gezwungen gewesen. Die Verletzung der entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung wäre einziges Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen. Eine gleichwertige ärztliche Versorgung wäre im Falle, dass die Einsatzkräfte die Türe aufbrechen hätten müssen, nicht sichergestellt gewesen. Es sei daher jedenfalls nachvollziehbar, dass sie so schnell wie möglich zum Einsatzort gelangen wollte, um den Rettungskräften den Zugang zu ermöglichen und würden daher in Bezug auf die angelastete Geschwindigkeitsübertretung die Voraussetzungen des § 6 VStG vorliegen und könne in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung von keinem relevanten Verschulden ausgegangen werden. Fallkonkret wäre Leib und Leben von Frau xxx durch einen akuten medizinischen Notfall massiv bedroht gewesen und würde es sich dabei um das höchstwertige Individualrechtsgut handeln. Die Festsetzung der höchst zulässigen Geschwindigkeit im Tatortbereich mit 100 km/h würde demgegenüber nicht primär der Verkehrssicherheit dienen, da hier ein gut übersichtlicher Autobahnabschnitt vorliege, sondern der Lärmvermeidung. Dabei würde es sich im Vergleich zu „Leib und Leben“ um ein eindeutig untergeordnetes Rechtsgut handeln. Es wäre ihr zudem kein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen. Da der für die rasche Rettung der Patientin zwingend erforderliche Schlüssel auf keinem anderen, zumutbaren Weg rechtzeitig nach xxx gebracht hätte werden können und durch die versperrten Türen auch eine rasche ärztliche Hilfeleistung nicht sichergestellt gewesen sei, wäre sie zu objektiven Begehung dieser verwaltungsstrafrechtlichen Handlung gezwungen gewesen. Die Verletzung der entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung wäre einziges Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen. Eine gleichwertige ärztliche Versorgung wäre im Falle, dass die Einsatzkräfte die Türe aufbrechen hätten müssen, nicht sichergestellt gewesen. Es sei daher jedenfalls nachvollziehbar, dass sie so schnell wie möglich zum Einsatzort gelangen wollte, um den Rettungskräften den Zugang zu ermöglichen und würden daher in Bezug auf die angelastete Geschwindigkeitsübertretung die Voraussetzungen des Paragraph 6, VStG vorliegen und könne in Bezug auf die Missachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung von keinem relevanten Verschulden ausgegangen werden.
Zu diesen Ausführungen legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes den medizinischen Notfall von Frau xxx betreffend sowie ihre Vorsorgevollmacht vor.
Dem Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes vom 21.11.2023 ist zu entnehmen, dass um 21:41:48 Uhr der Notruf die Rettungsleitstelle Kärnten erreicht hat. Es handelte sich um die Notfallpatientin xxx und die Einsatzörtlichkeit xxx, xxx. Als alarmierte Einsatzorganisationen sind neben dem Roten Kreuz auch die Feuerwehr Villach und die Exekutive angeführt. Inhaltlich wird dargelegt, dass im Notrufgespräch geschildert wurde, dass sich an der genannten Einsatzörtlichkeit ein medizinischer Notfall ereignet haben solle. Beim Gespräch wäre angegeben worden, dass eine ältere Dame Probleme mit der Sprache hätte und dringend medizinische Hilfe benötige. Da sich die Notrufmelderin nicht an der Einsatzörtlichkeit befand, eruierte der Mitarbeiter des Notrufes, ob ein Zugang zur Patientin möglich wäre, dies wurde jedoch nicht rundherum bejaht. Daraufhin wurden von der xxx zusätzlich zum Rettungsdienst um 21:42:57 Uhr die Feuerwehr xxx sowie um 21:44:07 die Exekutive zu einer möglichen „Wohnungsöffnung“ verständigt. Der Rettungsdienst des Roten Kreuzes sei um ca. 21:51 Uhr an der Einsatzörtlichkeit eingetroffen.
Aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den Polizeibeamten, der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, um entsprechende Stellungnahme.
Dieser gab daraufhin in der Stellungnahme vom 14.12.2023 bekannt, dass am 14.09.2023 in der Zeit von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr auf der xxxautobahn, Höhe StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx eine mobile Radarmessung durchgeführt wurde. Die Marke/Type des verwendeten Gerätes war Multanova, MU VR 6F, Nr. 12.
Die gemessene Geschwindigkeit des PKW mit dem Kennzeichen xxx hätte 161 km/h betragen. Abzüglich von 5 % Messfehlertoleranz würde diese eine gefahrene Geschwindigkeit von 152 km/h ergeben.
Das Radargerät war in einem Fahrzeug eingebaut gewesen und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden. Die Aufstellung des Fahrzeuges wäre nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erfolgt. Das Messorgan selbst wäre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geschult gewesen. Der gemessene PKW wäre im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit von den Messbeamten (GI xxx) auch visuell beobachtet worden, um eine Fehlmessung auszuschließen. Weder das Messprotokoll, die Eichung sowie die ordentliche Inbetriebnahme wären mangelhaft gewesen. Das Kennzeichen sei am Lichtbild eindeutig zu erkennen.
Dieser Stellungnahme waren das Lichtbild des Kennzeichens, das Messprotokoll, der Eichschein und die Teilnahmebescheinigung der Anwenderschulung beigelegt.
Mit Straferkenntnis vom 01.02.2024, Zahl: xxx, wurde daraufhin der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx (A) nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit: Datum: 14.09.2023 Uhrzeit: 21:49 Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx, xxxautobahn,
StraßenNr.: A2, StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 37/2019 Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie folgende Strafe verhängt:
Strafbestimmung
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,
€ 460,00
3 Tage 8 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 46,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich mit € 100,-- angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:
€ 506,00“.
Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Einspruchsbegründung der Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde keinen Schuldbefreiungs- und somit Strafausschließungsgrund darstelle. Im Zuge des medizinischen Notfalles wären die Einsatzkräfte verständigt gewesen, neben der Rettung auch die Feuerwehr und die Exekutive, um eine eventuell notwendige „Wohnungsöffnung“ durchzuführen. Es sei absolut lebensfremd, dass Rettungskräfte auf einen „Not-Schlüssel“ warten müssten, um einen medizinischen Notfall erst versorgen zu können. Es gehöre auch zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sei. Dies wäre im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen. Tatsache sei auch, dass das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen darstelle. In diesem Lichte könne bei der im gegenständlichen Fall vorliegenden gravierenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Verschulden keinesfalls mehr als geringfügig bezeichnet werden.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristwahrend mit Schriftsatz vom 01.03.2024 die Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Inhaltlich führt sie aus wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung und beruft sich auf die aus ihrer Sicht vorliegende rechtfertigende Notstandssituation, in eventu auf entschuldigenden Notstand. Sie reklamiert Verfahrensmängel aufgrund dessen, dass sie nicht einvernommen wurde und auch kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Ebenfalls reklamiert sie, dass die von ihr genannten Zeugen nicht einvernommen worden wären. Ergänzend legte sie medizinische Ausführungen zum Thema Schlaganfall vor.
Mit Schreiben vom 23.04.2024 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Schreiben vom 07.05.2024 ersuchte das erkennende Gericht das Österreichische Rote Kreuz, xxx, xxx, bekanntzugeben, ob beim Notfalleinsatz vom 14.09.2023 am xxx, xxx tatsächlich auch die Feuerwehr xxx bzw. die Exekutive vor Ort waren und ob auch das Aufbrechen oder sonstige Öffnen von Türen am Einsatzort notwendig war. Auch wurde ersucht, einen entsprechenden Ansprechpartner der Feuerwehr xxx bzw. der Exekutive zwecks entsprechender Abklärung zu nennen.
Mit Schreiben vom 09.07.2024 gab daraufhin das Rote Kreuz bekannt, dass sowohl die Exekutive als auch die Feuerwehr am Einsatzort waren. Wie es zur Öffnung der Türe kam, könne aus Sicht des Roten Kreuzes nicht mehr nachvollzogen werden. Zugleich wurden Kontaktdaten der Hauptfeuerwache xxx und der Polizeiinspektion xxx dem Gericht bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 24.08.2024 ersuchte daraufhin das Gericht sowohl die Polizeiinspektion xxx als auch die Hauptfeuerwehrwache xxx anher bekanntzugeben, wie von ihrer Seite der gegenständliche Notfalleinsatz am 14.09.2023 bei dem Wohnhaus mit der Adresse xxx in xxx stattgefunden habe. Es wurde um kurze Stellungnahme ersucht und um Bekanntgabe der am Unfallort anwesenden Mitarbeiter.
Die Hauptfeuerwache xxx gab daraufhin mit Schreiben vom 23.08.2024 bekannt, dass es am 14.09.2023 um 21:43 Uhr am xxx, xxx zu einem Feuerwehreinsatz gekommen ist. Die Feuerwehr wäre zum Stichwort „Türe/Wohnung öffnen, Person in Gefahr“ alarmiert worden. Die Alarmierung wäre über die Landesleitstelle des Roten Kreuzes mit dem Hinweis erfolgt, „Frau xxx, vermutlich Schlaganfall, Polizei und RD auf Zufahrt“.
Als die Einsatzkräfte der Hauptfeuerwache xxx mit dem Einsatzfahrzeug Tank 1 eintrafen, wäre die Wohnungstüre bereits geöffnet gewesen. Ein Einsatz der Feuerwehr wäre nicht mehr notwendig gewesen. Die Einsatzmannschaft würde berichten, dass eine Frau vor Ort gewesen war. Ob es sich um die besagte Person handle, könne nachträglich nicht definitiv bestätigt werden. Zumal aber keine technische Gewalt zum Öffnen der Türe erforderlich gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnungstüre von jemanden anderen geöffnet wurde. Im Einsatz war die Hauptfeuerwache xxx mit einem Fahrzeug und drei Mann gewesen.
Durch das erkennende Gericht wurde in weiterer Folge die Hauptfeuerwache xxx noch ersucht bekanntzugeben, welches Mitglied der Feuerwehr tatsächlich vor Ort gewesen war, um etwaig eine Zeugeneinvernahme durchführen zu können.
Durch das xxxpolizeikommando xxx wurde mit Schreiben vom 29.07.2024 bekanntgegeben, dass Herr GI xxx zusammen mit GI xxx am 14.09.2023 den exekutiven Außendienst im Wirkungsbereich der Polizeiinspektion xxx versehen hat. Die Amtshandlung wäre wie folgt protokolliert worden:
Einsatzzeit: 21:45 – 22:30 Uhr: SPG Gefahrenforschung – Sachverhaltsfetstellung oder Fehlalarm
„Angeblich Unfall in Wohnung – xxx – befürchtet. Jedoch wurde nach dem Eintreffen des RD (Rettungsdienst) und der Polizei von der älteren do. wohnhaften Dame die Türe selbständig geöffnet. Keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der RD nahm sich jedoch der do. Bewohnerin an um eventuelle körperliche Beschwerden abzuklären. Drau i.K.
Mit Schreiben vom 02.08.2024 wurden der Beschwerdeführerin die durch das Gericht eingeholten Stellungnahmen im Zuge des Parteiengehörs übermittelt. Ebenso wurde sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG im Rahmen von Geschwindigkeitsübertretungen hingewiesen, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass neben der Rettung auch die Feuerwehr und Polizei am 14.09.2023 am Einsatzort waren und die betagte Dame noch selbständig den Einsatzkräften hat die Türe öffnen können. Mit Schreiben vom 02.08.2024 wurden der Beschwerdeführerin die durch das Gericht eingeholten Stellungnahmen im Zuge des Parteiengehörs übermittelt. Ebenso wurde sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG im Rahmen von Geschwindigkeitsübertretungen hingewiesen, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass neben der Rettung auch die Feuerwehr und Polizei am 14.09.2023 am Einsatzort waren und die betagte Dame noch selbständig den Einsatzkräften hat die Türe öffnen können.
Mit Schreiben vom 21.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fristerstreckung, welcher ihr durch das erkennende Gericht gewährt wurde.
Mit Eingabe vom 10.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Im Wesentlichen führt sie aus wie bisher und stellt erneut Anträge zur Ladung von Zeugen und zum Sachverhalt einzuvernehmen. Ergänzend legt sie medizinische Urkunden zum medizinischen Notfall an 14.09.2023 vor.
Am 14.10.2024 gab die Hauptfeuerwache xxx noch bekannt, welcher Feuerwehrmann zum Vorfallszeitpunkt am xxx anwesend war.
Daraufhin wurde mit ordnungsgemäßer Verfügung vom 23.10.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 05.12.2024 unter Ladung von Zeugen anberaumt.
Der Zeuge GI xxx von der Polizeiinspektion xxx entschuldigte sich zur öffentlich mündlichen Verhandlung aufgrund eines Kuraufenthaltes und verwies auf seine schriftliche Stellungnahme.
Am 05.12.2024 fand um 09:00 Uhr eine öffentlich mündliche Verhandlung beim erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. Dabei gab der Zeuge der Feuerwehr zu Protokoll, dass ihnen bei Eintreffen am xxx am 14.09.2024 bereits ein Polizeibeamter entgegenkam, der ihnen mitteile, dass die Türe von der Bewohnerin geöffnet worden war. Somit war ein Einsatz der Feuerwehr nicht mehr erforderlich. Sie hätten gefragt, ob sie noch anderweitig helfen könnten und wurde dies auch verneint.
Weiters führt er auf Befragung der Richterin aus, dass es grundsätzlich so sei, dass die Feuerwehr im Rahmen eines solchen Einsatzes, wenn es sich als notwendig herausstellt, versuchen, die Eingangstüre zu öffnen. Wenn dies aufgrund einer Mehrfachverriegelung nicht möglich ist, schaut die Feuerwehr, ob ein Fenster gekippt ist. Dann können sie über dieses ins Haus kommen. Wenn auch dies nicht möglich ist, würde eine Fensterscheibe angebohrt werden. Sie hätten dann einen Haken, der es ihnen möglich macht, das Fenster zu öffnen. Das Einschlagen eines Fensters wäre nicht erforderlich. Sie würden von der Rettungsleitstelle oder Polizei im Rahmen eines gemeldeten Notfalles informiert werden, wenn ansonsten keiner vor Ort ist. Grundsätzlich hänge es von der Türe ab, wie lange sie für ein etwaiges Aufbrechen benötigen. Wenn z.B. eine Türe nur ins Schloss gefallen ist, würde zumeist ein Keil mit einem Schlag dagegen ausreichen. Mehrfach verriegelte Türen würden eine längere Zeit benötigen. Daher gäbe es die Möglichkeit, über ein Fenster in ein Haus oder eine Wohnung zu kommen. Er könne keine Details zu den Türen bzw. Fenstern am xxx machen, da das Eingreifen der Feuerwehr nicht notwendig gewesen sei.
Der Polizeibeamte, der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat, gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass er seine bisherigen Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalte und zu seiner Zeugenaussage erhebe. Aufgrund der ergänzenden Befragung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab er an, dass die Eichung eines Radarmessgerätes grundsätzlich zwei Jahre laufen würde. Sie würden eine automatische Verständigung bekommen, wann die Eichung zu erneuern sei. Natürlich würde auch selbst nachgesehen werden. Die Messtoleranz bei einem Radargerät sei grundsätzlich immer gleich. Bis 100 km/h sei die Messtoleranz 5 km/h, ab 100 km/h 5 %. Ein Lasergerät würde eine andere Messtoleranz haben. Diese Messtoleranz würde nicht von ihnen festgelegt werden, sondern von der Eichstelle. Die Messtoleranz würde automatisch abgezogen werden, die Messung erfolge über das Messgerät. Die Messungen eines Einsatzes würden auf einen USB-Stick gespeichert werden. Dieser wird dann in die Zentrale gebracht und würde dort die Auswertung der Daten auf der Dienststelle automatisch erfolgen, wobei auch automatisch die Messtoleranz abgezogen werde. Fehlmessungen würden automatisch bereits bei der Messung durch das Gerät angezeigt werden. Für den gegenständlichen Fall könne er eine Fehlmessung ausschließen. Die Messung sei durch ein in einem Dienstfahrzeug eingebautes Messgerät erfolgt.
Abschließend führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung aus, dass sie aus subjektiver Sicht von einer absoluten Notfallsituation ausgegangen sei. Sie wäre mit Frau xxx seit Jahrzehnten befreundet und auch für sie als Vorsorgebevollmächtigte bestellt. In der Situation am 14.09.2023 wäre sie davon ausgegangen, dass sie, wenn sie rasch die Schlüssel vorbeibringe, im schlimmsten Fall ihren Tod abwenden könne. Sie ersuche daher, die für sie persönlich vorliegende Notfallsituation entsprechend zu berücksichtigen.
Im Anschluss an das Schlusswort und einer Unterbrechung wurde das Erkenntnis verkündet. Nunmehr erfolgt die beantragte Vollausfertigung.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis vom 01.02.2024, Zahl: xxx, folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx (A) nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemacht zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit: Datum: 14.09.2023 Uhrzeit: 21:49 Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx, xxxautobahn,
Straßen Nr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung: xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 37/2019. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Strafbestimmung
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,
€ 460,00
3 Tage 8 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 46,000 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:
€ 506,00“
Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hat in Ergänzung zu den Ermittlungen der belangten Behörde ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 14.09.2023 um 21:49 Uhr auf der xxx xxxautobahn Höhe StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx auf der xxx xxxautobahn im Bereich der Marktgemeinde xxx die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten hat. Dabei wird die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
Das durch den Polizeibeamten eingesetzte mobile Radarmessgerät der Marke Multanova, MU VR 6F, Nr. 12, war in einem Polizeifahrzeug fix eingebaut und zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht (Eichschein Nr. xxx). Die Aufstellung des Fahrzeuges ist nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erfolgt und war der durchführende Polizeibeamte für die Durchführung solcher Messungen geschult (Schulungsbestätigung vom 13.10.2006 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen). Der Polizeiinspektor hat auch ordnungsgemäß ein entsprechendes Messprotokoll angefertigt, welches vorgelegt wurde.
Unbestritten ist auch, dass am 14.09.2023 bei Frau xxx bei der Adresse xxx, xxx ein medizinischer Notfall stattgefunden hat.
Ein entsprechender Notruf hat die xxx des Österreichischen Roten Kreuzes am 14.09.2023 um 21:41:48 Uhr erreicht. Im Rahmen dieses Notrufes wurden durch die xxx Kärnten zusätzlich zum Rettungsdienst auch um 21:42:57 Uhr die Feuerwehr xxx sowie um 21:44:07 Uhr die Exekutive zwecks einer möglichen „Wohnungsöffnung“ verständigt.
Der Rettungsdienst des Roten Kreuzes traf um ca. 21:51 Uhr an der Einsatzörtlichkeit xxx, xxx ein.
Unbestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin eine Freundin sowie die Vorsorgebevollmächtigte von Frau xxx ist.
Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass sie telefonisch durch ihre Tochter von dem medizinischen Notfall bei Frau xxx informiert worden ist. Sie gibt auch selbst an, dass sie wusste, dass auch bereits die Rettung gerufen worden war. Es war somit der Beschwerdeführerin bekannt, dass fachmäßige Hilfe zum xxx unterwegs war.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass aus ihrer Sicht der Zugang zum Haus von Frau xxx wesentlich rascher erfolgen könne, wenn sie die Ersatzschlüssel so rasch wie möglich vorbeibringt. Sie geht in ihrer Rechtfertigung davon aus, dass sie zur Rettung ihrer Freundin so rasch wie möglich zu deren Haus hat fahren müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass sich Folgendes aus den vorliegenden Fakten ergibt:
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.09.2023 um 21:49:23 Uhr auf der xxx xxxautobahn Höhe StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx mit der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung gemessen.
Von dieser Stelle der Südautoban aus, d.h. von Höhe StrKm xxx bis zur Adresse xxx sind es noch rund 15 Fahrminuten bei Einhaltung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass von diesem Straßenkilometer aus gesehen bis hin zu der Abfahrt der xxx xxxautobahn, welche die Beschwerdeführerin am Weg zum xxx nehmen muss, lediglich noch eine Wegstrecke von rund 5 km auf der Autobahn liegt. Der Rest des Weges befindet sich auf Landstraßen und im Orts- bzw. Stadtgebiet von xxx mit weit geringeren, zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.
Berechnet man nunmehr eine Wegstrecke von 5 km mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h, so wird diese Wegstrecke in 1 Minute 52 Sekunden zurückgelegt. Bei der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h benötigt man für die selbe Wegstrecke von 5 km 3 Minuten. Die theoretisch „eingesparte Zeit“ bei einer Geschwindigkeitsübertretung wie der hier gegenständlichen liegt im Bereich dieser kurzen Wegstrecke, somit bei nur lediglich 1 Minute und 08 Sekunden.
Zu dieser mehr als geringen theoretischen Zeitersparnis ist zu beachten, dass die Rettungskräfte bereits um 21:51 Uhr vor Ort am xxx eingetroffen waren. Die Beschwerdeführerin wurde auf der xxx xxxautobahn wie bereits festgehalten um 21:49:23 Uhr geblitzt und lag dann noch eine Fahrtstrecke von rund 15 Minuten bis zum xxx vor ihr. Somit kann festgehalten werden, dass die Rettungskräfte rund 13 Minuten vor der Beschwerdeführerin am Einsatzort waren.
Aus den Stellungnahmen der Einsatzkräfte geht auch einstimmig hervor, dass ein Aufbrechen von Türen am Einsatzort nicht notwendig war. Ihnen wurde die Türe von Frau xxx selbst geöffnet.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt, die Ermittlungen der belangten Behörde sowie auf das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst durchgeführte Ermittlungsverfahren und die öffentlich mündliche Verhandlung.
III. Rechtsgrundlagen: römisch drei. Rechtsgrundlagen:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung (StVO)
GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung (StVO)Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung (StVO)
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
§ 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat am 14.09.2023 um 21:49 Uhr auf der xxx xxxautobahn Höhe StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
Die Beschwerdeführerin hat dadurch § 52 lit. a. Z 10a iVm § 99 Abs. 2e der Straßenverkehrsordnung übertreten. Die Beschwerdeführerin hat dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, der Straßenverkehrsordnung übertreten.
Sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren als auch das Beschwerdeverfahren, welches durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wurde, haben ergeben, dass die genannte Geschwindigkeitsübertretung der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zur Last zu legen ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Geschwindigkeitsübertretung grundsätzlich nicht, bringt jedoch in der Beschwerde vor, dass es sich um eine besondere Situation gehandelt habe. Ihre Tochter hätte ihr fernmündlich mitgeteilt, dass bei Frau xxx, einer Freundin von ihr, bei der sie auch Vorsorgebevollmächtigte ist, ein akuter medizinischer Notfall vorliege. Sie hätte die Schlüssel zu dem Wohnhaus und dem Gartentor gehabt und wäre daher, um die Türen öffnen zu können, mit der überhöhten Geschwindigkeit auf der xxxautobahn unterwegs gewesen. Das Wohnhaus der Frau xxx befindet sich am xxx in xxx. Es hätte sich auch im Nachhinein herausgestellt, dass eine Notsituation vorgelegen war, zumal die Dame einen Schlaganfall hatte.
Die Beschwerdeführerin bringt einen rechtfertigenden Notstand vor bzw. einen entschuldigenden Notstand, zumal sie die zwingend erforderlichen Schlüssel gehabt habe. Die Verletzung der entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung wäre das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen. Eine gleichwertige ärztliche Versorgung wäre im Fall, dass die Einsatzkräfte die Türen aufbrechen hätten müssen, nicht sichergestellt gewesen. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung wäre sie nicht in Kenntnis gewesen, wer und mit welchen Mitteln versuchen werde, die beiden Türen zu öffnen und wie viel Zeit dies kosten würde. In eventu würde ein Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, vorliegend.
Das durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nach Durchführung der Verhandlung Folgendes ergeben:
Bei einer Notfallsmeldung, wie es bei Frau xxx am 14.09.2023 der Fall war, werden neben der Rettung auch sofort sowohl die Polizei als auch die Feuerwehr verständigt.
Beim Eintreffen der Beschwerdeführerin am xxx in xxx waren bereits sämtliche Einsatzkräfte, d.h. die Rettung, die Feuerwehr und auch die Polizei vor Ort – dies schon ca 13 min vor ihr. Es stellte sich auch heraus, dass Frau xxx die Türe selbständig geöffnet hat. Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte die anwesende Feuerwehr sowohl die Befugnis als auch die Befähigung zur zwangsweisen Öffnung der Tür bzw. Öffnung eines Fensters gehabt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre eine „Notsituation“ vorgelegen, welche die Übertretung der Geschwindigkeit erforderlich gemacht habe, wird die Judikatur der Höchstgerichte kurz dargelegt:
Ein rechtfertigender Notstand ist dann gegeben, wenn der Täter als ultima ratio ein einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut errettet, indem er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6, Rz. 6). Ein rechtfertigender Notstand ist dann gegeben, wenn der Täter als ultima ratio ein einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut errettet, indem er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 6,, Rz. 6).
Der entschuldigende Notstand erfordert ebenfalls das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Täter entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Gemäß § 10 Abs 2 StGB ist der Täter nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6, Rz. 11).Der entschuldigende Notstand erfordert ebenfalls das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) ist der Täter entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, StGB ist der Täter nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Gr