Entscheidungen zu § 93 Abs. 10 LDG 1984

Verwaltungsgerichtshof

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2004/09/0011

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule X in I. Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Berufsschulen, vom 2. Juni 2003, in seiner berichtigten Fassung laut Beschluss der Disziplinaroberkommission vom 4. März 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer G... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.05.2005

RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0011

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §93 Abs10;LDG 1984 §93 Abs9;
Rechtssatz: Durch das vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt begibt sich der Disziplinaranwalt seiner prozessualen Rechte, nicht aber der Disziplinarbeschuldigte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X03 Im ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.05.2005

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten