Entscheidungen zu § 93 Abs. 10 LDG 1984

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2004/09/0011

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule X in I. Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Seine Dienststelle ist die Tiroler Fachberufsschule römisch zehn in römisch eins. Mit Disziplinarerkenntnis der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für L... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.05.2005

RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0011

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §93 Abs10;LDG 1984 §93 Abs9;
Rechtssatz: Durch das vorzeitige Verlassen der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch den Disziplinaranwalt begibt sich der Disziplinaranwalt seiner prozessualen Rechte, nicht aber der Disziplinarbeschuldigte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X03 Im ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.05.2005

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