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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §124 impl;Rechtssatz
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Mit dem angefochtenen Verhandlungsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 hat die Behörde nämlich weder über eine strafrechtliche Anklage noch über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK entschieden. Mit dem Verhandlungsbeschluss im Disziplinarverfahren werden nur die gegen den Beschuldigten bestehenden Anschuldigungspunkte bestimmt und näher determiniert, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, um ihm zu ermöglichen, sich gegen die derart präzisierten Vorwürfe in der sodann auf Grund der Abs. 5 bis 15 des § 93 LDG 1984 durchzuführenden Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission zur Wehr zu setzen. Es geht daher nur um die Frage, ob eine Disziplinarverhandlung durchgeführt wird, zivile Rechte iSd Art. 6 Abs. 1 MRK wurden durch den angefochtenen Bescheid nicht verändert oder gestaltet. Erst mit der auf der Grundlage der Disziplinarverhandlung mit dem Disziplinarerkenntnis getroffenen Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 MRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vgl. E 6. November 2006, 2005/09/0053; E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07), und in diesem Stadium des Disziplinarverfahrens besteht das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Mit dem angefochtenen Verhandlungsbeschluss gemäß Paragraph 93, Absatz eins, LDG 1984 hat die Behörde nämlich weder über eine strafrechtliche Anklage noch über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK entschieden. Mit dem Verhandlungsbeschluss im Disziplinarverfahren werden nur die gegen den Beschuldigten bestehenden Anschuldigungspunkte bestimmt und näher determiniert, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, um ihm zu ermöglichen, sich gegen die derart präzisierten Vorwürfe in der sodann auf Grund der Absatz 5 bis 15 des Paragraph 93, LDG 1984 durchzuführenden Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission zur Wehr zu setzen. Es geht daher nur um die Frage, ob eine Disziplinarverhandlung durchgeführt wird, zivile Rechte iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK wurden durch den angefochtenen Bescheid nicht verändert oder gestaltet. Erst mit der auf der Grundlage der Disziplinarverhandlung mit dem Disziplinarerkenntnis getroffenen Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen (zur Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, MRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vergleiche E 6. November 2006, 2005/09/0053; E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07), und in diesem Stadium des Disziplinarverfahrens besteht das in Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierte Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090141.X07Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012