Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1981 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe L1) zum Bund. Er ist seit 1. April 1990 Direktor einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in W. Im Februar 1998 wurde nach Überprüfung seiner Vorrückung festgestellt, dass durch eine fehlerhafte Karteieintragung seit 1. Juli 1987 stets die jeweils nächsthöhere statt der tatsächlich gebührenden Gehaltsstufe zur Anweisung gelan... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;GehG 1956 §55 Abs2 idF 1983/656;GehG 1956 §57 Abs1;GehG 1956 §8 Abs1 idF 1969/198;GehG 1956 §8 Abs2 idF 1969/198;
Rechtssatz: Dem Beschwerdeführer wurde mit der Höhe des Monatsbezuges für Jänner 1991 (im Dezember 1990) die seinem Bezug zu Grunde gelegte Einstufung in die Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L1 bekannt gegeben. Auf diesem Gehaltszet... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört dem Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität X an. Die Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor durch den Bundespräsidenten wurde dem Beschwerdeführer mit folgender nicht als Bescheid bezeichneter Erledigung der belangten Behörde vom 30. August 1989 zur Kenntnis gebracht: "De... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: DVG 1984 §10;GehG 1956 §8 Abs2;
Rechtssatz: Die Feststellung des Termins der nächsten Vorrückung kann nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden und unterliegt daher nicht den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 (Hinweis E 26.7.1989, 87/12/0020, zum insoweit vergleichbaren Vorrückungsstichtag). ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz72/01 Hochschulorganisation
Norm: GehG 1956 §49;GehG 1956 §6 Abs3;GehG 1956 §8 Abs2;UOG 1975 §35 Abs2;UOG 1975 §36 Abs7;
Rechtssatz: Die Zeit einer nach § 49 GehG eingetretenen Hemmung der Vorrückung eines Universitätsassistenten ist ab dem auf die die Erlassung des Bescheides des BMWF, mit dem die Verteilung der Lehrbefugnis genehmigt wird, folgenden Monatsersten anzurechnen. ... mehr lesen...