RS Vwgh 1998/12/16 95/12/0078

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §10;
GehG 1956 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung des Termins der nächsten Vorrückung kann nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden und unterliegt daher nicht den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 (Hinweis E 26.7.1989, 87/12/0020, zum insoweit vergleichbaren Vorrückungsstichtag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120078.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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