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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1984 §10;Rechtssatz
Die Feststellung des Termins der nächsten Vorrückung kann nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden und unterliegt daher nicht den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 (Hinweis E 26.7.1989, 87/12/0020, zum insoweit vergleichbaren Vorrückungsstichtag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120078.X02Im RIS seit
20.11.2000