Entscheidungen zu § 55 Abs. 3 GehG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/12/0141

Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin für Werkerziehung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist die Allgemeine Sonderschule XY. Bis 8. April 1991 war die Beschwerdeführerin im Anschluß an einen Mutterschaftskarenzurlaub im Karenzurlaub. Mit Eingabe vom 26. Februar 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer Teilbeschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden bis auf weiteres. Der Bezirksschulrat XY legte dieses A... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.05.1993

RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0141

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §10 Abs1 Z1GehG 1956 §10 Abs3GehG 1956 §55 Abs3GehG 1956 §6 Abs1GehG 1956 §6 Abs3VwRallg
Rechtssatz: Die
Norm: des § 55 Abs 3 zweiter Satz GehG besagt nur, daß als Schuljahr der Zeitraum vom 1. September bis 31. August gilt. Diese Definition bezieht sich nach ihrer Stellung ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 10 Abs 1 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.05.1993

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