RS Vwgh 1993/5/26 92/12/0141

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §10 Abs1 Z1
GehG 1956 §10 Abs3
GehG 1956 §55 Abs3
GehG 1956 §6 Abs1
GehG 1956 §6 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Die Norm des § 55 Abs 3 zweiter Satz GehG besagt nur, daß als Schuljahr der Zeitraum vom 1. September bis 31. August gilt. Diese Definition bezieht sich nach ihrer Stellung ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 10 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 3 GehG, die auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden sind, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Keinesfalls kann aber eine Auslegungsregel für die (hier anzuwendende) Bestimmung des § 6 Abs 3 GehG in dem von der Landeslehrerin angestrebten Sinn daraus gewonnen werden, daß abweichend vom Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Lehrern zu Beginn des Schuljahres eingetretene Änderungen jedenfalls auf den 1. September des Jahres zurückzubeziehen wären.

Schlagworte

Auslegung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120141.X02

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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