TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/12/0141

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §10 Abs1 Z1
GehG 1956 §10 Abs3
GehG 1956 §55 Abs3
GehG 1956 §6 Abs1
GehG 1956 §6 Abs3
LDG 1984 §115 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der K in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 1992, Zl. Bi-010095/1-1992-Ko, betreffend Bezugsanspruch nach § 115 LDG 1983 in Verbindung mit § 6 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin für Werkerziehung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist die Allgemeine Sonderschule XY. Bis 8. April 1991 war die Beschwerdeführerin im Anschluß an einen Mutterschaftskarenzurlaub im Karenzurlaub. Mit Eingabe vom 26. Februar 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer Teilbeschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden bis auf weiteres. Der Bezirksschulrat XY legte dieses Ansuchen dem Landesschulrat für Oberöstereich vor, welcher mit Bescheid vom 16. Mai 1991 gemäß § 115 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984) eine Teilbeschäftigung im Ausmaß von 11 Wochenstunden unter Beibehaltung der pragmatischen Dienststellung ab 8. April 1991 "bis auf weiteres, jedoch bis zum Ende des Schuljahres 1990/91" bewilligte.

Mit Eingabe vom 8. Juli 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer Teilbeschäftigung ab 1. September 1991 im Ausmaß von 14 Wochenstunden bis auf weiteres.

Mit Erledigung vom 2. September 1991 setzte der Bezirksschulrat mit Wirkung vom 1. September 1991 bis auf weiteres die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin mit 14 Wochenstunden fest und teilte diese Erledigung dem Landesschulrat für Oberöstereich mit. Der Landesschulrat für Oberösterreich erließ hierauf der Beschwerdeführerin gegenüber den Bescheid vom 8. Oktober 1991, der folgenden Wortlaut hat:

"Auf Grund der Stundenmeldung des Bezirksschulrates XY vom 2.9.1991 wird Ihr Beschäftigungsausmaß ab 9.9.1991 mit 14 Wochenstunden festgesetzt."

Mit Eingabe vom 3. Februar 1992 an den Landesschulrat für Oberöstereich ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachzahlung des ihr zustehenden Betrages, im Falle einer Ablehnung um bescheidmäßige Erledigung. Der erhöhte Bezug auf Grund der Erhöhung der Wochenstundenzahl sei ihr erst ab Oktober 1991 angewiesen worden. 12 Stunden im September seien nicht abgegolten worden.

Mit Bescheid vom 9. März 1992 sprach der Landesschulrat für Oberösterreich aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung eines Bezugsteiles. Begründend wurde unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgeführt, maßgebend sei der Tag des Ereignisses, welches die Änderung bewirkt habe. Da sich das Wochenstundenausmaß der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 9. September 1991 (Schuljahrsbeginn 1991/92) von 10 auf 14 Wochenstunden erhöht habe, seien ihre Bezüge erst ab 1. Oktober 1991 zu ändern gewesen.

In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes bringe entsprechend § 115 LDG 1984 auch eine Änderung des Monatsbezuges mit sich. Diese werde entsprechend § 6 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 erst ab 1. Oktober 1991 wirksam. Als Ausgleich für die dafür allenfalls entstehenden unentgeltlichen Mehrleistungen werde der höhere Bezug auch dann bis zum Monatsende gewährt, wenn während des Monats eine Verringerung des Monatsbezuges eintrete. Ein Anspruch auf Vergütung der Mehrdienstleistung gemäß § 61 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 bestehe nicht, weil das Ausmaß der Lehrverpflichtung ab 9. September 1991 erhöht worden sei und ab diesem Zeitpunkt das Ausmaß der vereinbarten Lehrverpflichtung nicht überschritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Rechtsgrundlage des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruches ist § 115 Abs. 1 LDG 1983. Nach dieser Bestimmung beträgt der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, für jede Wochenstunde 4,4 v.H. des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer anzustreben.

Gegenstand des Verfahrens ist der Monatsbezug September 1991, wobei die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Monatsbezuges wegen der in diesem Monat eingetretenen Erhöhung der Wochenstundenzahl von 10 auf 14 begehrt. Sie stützt ihr Begehren auf die Bestimmungen des § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die im für den Beschwerdefall entscheidenden Umfang folgenden Wortlaut haben:

"(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit dem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird."

"(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5" - diese sind im Beschwerdefall nicht anzuwenden - "wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag der die Änderung bewirkenden Ereignisse, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, "daß der gegenständliche Vorgang teilkonstitutiven Charakter" habe, weshalb § 6 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sei, nach dessen zweiten Satz der Monatsbezug für September ihr deshalb zustehe, weil der erste Arbeitstag der 9. September 1991 gewesen sei. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil durch die Änderung der Wochenstundenzahl nur eine ÄNDERUNG des Monatsbezuges eingetreten ist und nicht der Anspruch durch Dienstantritt erst begründet wurde, sodaß die Anwendung des § 6 Abs. 1 leg. cit. schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

Nach der bei Änderungen des Monatsbezuges maßgeblichen Bestimmung des Abs. 3 leg. cit. tritt die Wirksamkeit erst mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag ein.

Maßgebend ist im Beschwerdefall die bescheidmäßige Verfügung der Änderung der Wochenstundenzahl, in der die Wirksamkeit mit 9. September 1991 festgesetzt worden ist. Der Bescheidcharakter dieser Erledigung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 7. Oktober 1991 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, die auch die Rechtskraftwirkung dieses Bescheides anerkennt, jedoch geltend macht, die Erledigung des Bezirksschulrates XY vom 2. September 1991 habe die maßgebende Verfügung schon mit Wirksamkeit vom 1. September 1991 festgesetzt. Unabhängig davon, ob der Erledigung des Bezirksschulrates XY vom 2. September 1991 Bescheidcharakter zukommt oder nicht, hat die hiefür zuständige Oberbehörde, der Landesschulrat für Oberösterreich mit seinem Bescheid vom 7. Oktober 1991 jedenfalls eine davon abweichende bescheidmäßige Erledigung getroffen, wodurch die vorangegangene Erledigung der Unterbehörde derogiert worden ist. Den maßgebenden Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich hat die Beschwerdeführerin aber unbekämpft gelassen, sodaß auf Grund seiner Rechtskraftwirkung vom Stichtag 9. September 1991 für die Wirksamkeit der Änderung des Bezuges der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin die höhere Wochenstundenzahl sei ab Beginn des Schuljahres 1991/92 eingetreten, weshalb die besoldungsrechtliche Auswirkung ab 1. September 1991 wirksam sein müsse, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die von ihr genannte Norm des § 55 Abs. 3 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 besagt nur, daß als Schuljahr der Zeitraum vom 1. September bis 31. August gilt. Diese Definition bezieht sich nach ihrer Stellung ausschließlich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden sind, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Keinesfalls kann aber eine Auslegungsregel für die hier anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Sinn daraus gewonnen werden, daß abweichend vom Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Lehrern zu Beginn des Schuljahres eingetretene Änderungen jedenfalls auf den 1. September des Jahres zurückzubeziehen wären.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Wien, 26. Mai 1993

Schlagworte

Auslegung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120141.X00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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