Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,00, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts XXXX vom 31.07.2018 (Zl. XXXX ) bestehe. Gemäß der beigefügten Strafanzeige der Justizanstalt XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Aufgrund eines Versehens wurde in Spruchpunkt A)1. des hg. Erkenntnisses vom 22.08.2024, GZ. W213 2292412-1/2E, beim Zuspruch des den Beschwerdeführer gemäß § 23 b Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 und vier GehG gebührenden Betrages von € 11.850,00 der Anspruch auf die sich daraus ergebenden Zinsen mit der Wendung „inkl. 4 % Zinsen ab 14.02.2023“ umschrieben wurde, obwohl gemeint war, dass die Zin... mehr lesen...