Entscheidungsgründe: Gemäß Anhang VI zum Teil 1 des am 18.Dezember 1990 in Kraft getretenen 37. Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten (im folgenden auch kurz: Kollektivvertrag oder KV) war ein Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und zwischen dem Inkrafttreten des 37. Nachtrages zum Kollektivvertrag und dem 30.April 1991 erklärte, aus seinem bisher... mehr lesen...
Norm: GehG §20c Abs1KollV für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ArtXV GehG § 20c heute GehG § 20c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 GehG § 20c gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 ... mehr lesen...