RS OGH 1993/4/14 9ObA18/93

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Norm

GehG §20c Abs1
KollV für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ArtXV

Rechtssatz

Schied ein Beamter gemäß Anhang VI zum Teil 1 des am 18.12.1990 in Kraft getretenen 37.Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten aus seinem bisherigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis aus und trat in ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag ein, so gebührt ihm nach einer Beschäftigung von mindestens fünfundzwanzig Jahren ein Jubiläumsgeld nach diesem Kollektivvertrag, wobei er sich ein bereits früher nach § 20 c Abs 1 GehG bezogenes Jubiläumsgeld anrechnen lassen muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059813

Dokumentnummer

JJR_19930414_OGH0002_009OBA00018_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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