Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2015, Zl. W213 2008955-1/7E, wurde das gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014, GZ 503.715/026-1A2/14 (Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages), eingebrachte Rechtsmittel abgewiesen. 2. Mit Antrag vom 10.02.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Dienstbehörde vom 09.04.2014 abgeschlossenen Verfahrens. Mit Bescheid des Präsidente... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.2. Mit Schreiben vom 30.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. I.3. Mit Bescheid der belangten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
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Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte am 05.02.2015 die rückwirkende Anrechnung seiner vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten, damit verbunden die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die entsprechende Bezugsnachzahlung. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 16.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte am 05.02.2015 die rückwirkende Anrechnung seiner vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten, damit verbunden die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die entsprechende Bezugsnachzahlung. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 16.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte am 02.02.2015 die rückwirkende Anrechnung seiner vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten, damit verbunden die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und die entsprechende Bezugsnachzahlung. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Kommando Landstreitkräfte vom 29.05.2017, zugestellt am 29.06.2017, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.08.2013 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mit Bescheid vom 16.06.2015, Zl. P6/31979/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück und sprach aus, dass sein Antrag auf Nachzahlung von Bezügen als unbegründet abzuwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.02.2015 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2015 mit Bescheid vom 20.05.2015, Zl. P6/31979/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 4. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.03.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2013 mit Bescheid vom 20.05.2015, Zl. P6/31979/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 4. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Beschlus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2010 einen Antrag Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und ergänzte diesen am 15.10.2010. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2010 bzw. vom 15.10.2010 mit Bescheid vom 15.07.2015, Zl. P6/224249/1/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 (und 3) Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 08.08.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 08.05.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 32/2015 (GehG 1956), mit der
Begründung: als unzulässig zurü... mehr lesen...