Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit dem Anfang XXXX im Krankenstand. Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom 01.03.2023 gelangte zu dem Ergebnis, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund innerbetrieblicher Probleme zur Entwicklung einer XXXX gekommen sei. Seine Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter sei gegeben, sofern ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, konnte aufgrund von (psychischen) Beschwerden ab 09.05.2023 die auf seinem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten vorübergehend nicht mehr erfüllen, wozu er eine mit 10.05.2023 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorlegte. Darin ist... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956 eingestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zwecks Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie einer Untersuchung am 14.02.2017 zu unterziehen. Mit Schreiben vom 19.08.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn bei der Disziplinarkommission beim Bundesamt für Fin... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956 eingestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vo... mehr lesen...