TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/27 W259 2300067-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

BDG 1979 §51
BDG 1979 §52 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GehG §12c
GehG §12c Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12c heute
  2. GehG § 12c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12c gültig von 28.12.2019 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. GehG § 12c gültig von 01.01.2012 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 12c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 12c gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 12c gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. GehG § 12c heute
  2. GehG § 12c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12c gültig von 28.12.2019 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. GehG § 12c gültig von 01.01.2012 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 12c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 12c gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 12c gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Spruch


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W259 2300067-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend Entfall von Bezügen gemäß § 12c GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend Entfall von Bezügen gemäß Paragraph 12 c, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit dem Anfang XXXX im Krankenstand. Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom 01.03.2023 gelangte zu dem Ergebnis, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund innerbetrieblicher Probleme zur Entwicklung einer XXXX gekommen sei. Seine Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter sei gegeben, sofern es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme komme. 1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit dem Anfang römisch 40 im Krankenstand. Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom 01.03.2023 gelangte zu dem Ergebnis, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund innerbetrieblicher Probleme zur Entwicklung einer römisch 40 gekommen sei. Seine Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter sei gegeben, sofern es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme komme.

2. Mit Schreiben vom 01.02.2024 und 15.02.2024 forderte das XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) den Beschwerdeführer unter Verweis auf das Gutachten der BVAEB zum Wiederantritt seines Dienstes auf. Eine Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme sei nur im Rahmen eines Dienstantrittes möglich. Diese würden selbstverständlich im Rahmen des Rückkehrgesprächs behandelt. Zudem würden gerne Maßnahmen wie Mediation angeboten. 2. Mit Schreiben vom 01.02.2024 und 15.02.2024 forderte das römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) den Beschwerdeführer unter Verweis auf das Gutachten der BVAEB zum Wiederantritt seines Dienstes auf. Eine Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme sei nur im Rahmen eines Dienstantrittes möglich. Diese würden selbstverständlich im Rahmen des Rückkehrgesprächs behandelt. Zudem würden gerne Maßnahmen wie Mediation angeboten.

3. Mit Schreiben vom 12.02.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, dass die Gutachten allesamt übereinstimmend ergeben würden, dass eine Rückkehr in den bisherigen Dienst einer entsprechenden psychosozialen Rehabilitation bedürfe sowie präventive Maßnahmen gegen neuerliches, auf den Beschwerdeführer abzielendes Mobbingverhalten erwirkt werden müssten. Ein Dienstantritt sei aufgrund der nicht verbesserten Arbeitssituation nicht möglich.

4. Am XXXX 07.2024 wurde der Beschwerdeführer einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese führte zu der Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine XXXX vorliege, für ihn ein Arbeiten auf mehrfache Nachfrage möglich sei und ihn nur das strukturelle Umfeld störe. Der Krankenstand sei nicht gerechtfertigt und der Beschwerdeführer uneingeschränkt exekutivdienstfähig.4. Am römisch 40 07.2024 wurde der Beschwerdeführer einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese führte zu der Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine römisch 40 vorliege, für ihn ein Arbeiten auf mehrfache Nachfrage möglich sei und ihn nur das strukturelle Umfeld störe. Der Krankenstand sei nicht gerechtfertigt und der Beschwerdeführer uneingeschränkt exekutivdienstfähig.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Untersuchungsergebnis des Polizeiarztes zur Kenntnis gebracht und er – unter Hinweis auf seine Exekutivdienstfähigkeit, § 12c GehG und Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen – zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Untersuchungsergebnis des Polizeiarztes zur Kenntnis gebracht und er – unter Hinweis auf seine Exekutivdienstfähigkeit, Paragraph 12 c, GehG und Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen – zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert.

6. Mit Schreiben vom 23.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass in Aussicht genommen werde, ihm aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst mit 15.07.2024 seine Bezüge entfallen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

7. Mit Stellungnahme vom 24.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er dienstfähig und der Hinweis darauf, dass ihn nur das strukturelle Umfeld störe, eine Bezugnahme auf das der Dienstbehörde bestens bekannte Mobbing an seinem Arbeitsplatz sei. Bei Wiederaufnahme seines Dienstes würde er sofort erkranken und es sei ihm nicht zumutbar, seinen Dienst anzutreten und damit seine Gesundheit zu „opfern“. Aufgrund dieser Zwangslage befinde er sich gerechtfertigt im Krankenstand, womit es auch nicht zu einem Entfall der Bezüge kommen könne. Würde ihm die Dienstbehörde einen den gesetzlichen Erfordernissen und somit in Entsprechung ihrer Fürsorgepflicht schikane- und mobbingfreien Arbeitsplatz einrichten, könnte er seinen Dienst wieder antreten. Zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Dienstfähigkeit begebe er sich vom XXXX in die Pflege einer Reha-Klinik, Abteilung für psychische Gesundheit. Er legte ein entsprechendes Schreiben der Klinik vor. 7. Mit Stellungnahme vom 24.07.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er dienstfähig und der Hinweis darauf, dass ihn nur das strukturelle Umfeld störe, eine Bezugnahme auf das der Dienstbehörde bestens bekannte Mobbing an seinem Arbeitsplatz sei. Bei Wiederaufnahme seines Dienstes würde er sofort erkranken und es sei ihm nicht zumutbar, seinen Dienst anzutreten und damit seine Gesundheit zu „opfern“. Aufgrund dieser Zwangslage befinde er sich gerechtfertigt im Krankenstand, womit es auch nicht zu einem Entfall der Bezüge kommen könne. Würde ihm die Dienstbehörde einen den gesetzlichen Erfordernissen und somit in Entsprechung ihrer Fürsorgepflicht schikane- und mobbingfreien Arbeitsplatz einrichten, könnte er seinen Dienst wieder antreten. Zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Dienstfähigkeit begebe er sich vom römisch 40 in die Pflege einer Reha-Klinik, Abteilung für psychische Gesundheit. Er legte ein entsprechendes Schreiben der Klinik vor.

8. Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass laut einem – näher zitierten – Gutachten eines Facharztes auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 18.07.2024 hinsichtlich der Frage seiner Exekutivdienstfähigkeit eine vollständige Beurteilung durch den Polizeiarzt ausgeblieben sei. Dieser habe es unterlassen, auf die Ursachen und Zusammenhänge seiner psychischen Störung näher einzugehen und sei deshalb zu keiner angemessenen Beurteilung gelangt. Laut fachärztlicher Beurteilung bestehe grundsätzlich seine Dienstfähigkeit, jedoch nicht konkret für die bisherige Dienststelle und dies solange nicht, bis dort eine Klärung und Auflösung der das Krankheitsbild auslösenden Mobbingsituation erfolgt und präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Mobbings getroffen worden seien. Sollte er vor Durchführung dieser Maßnahmen zum Dienstantritt einberufen werden, sei von einer Verschlechterung seines Zustandes und vom Wiederauftreten der Symptomatik auszugehen. Da eine Aufforderung zum unverzüglichen Dienstantritt erfolgt sei, sei es erforderlich, präventiv den Krankenstand auszurufen. In seiner Stellungnahme vom 29.07.2024 habe der Facharzt erneut die Notwendigkeit einer präzisen sowie differenzierten Sichtweise hinsichtlich der Beurteilung der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

9. Am XXXX .2024 erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, Zl. XXXX , mit folgendem Spruch: „Mit (rückwirkend) 15. Juli 2024 entfallen Ihnen aufgrund Ihrer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Ihre Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956“. 9. Am römisch 40 .2024 erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, Zl. römisch 40 , mit folgendem Spruch: „Mit (rückwirkend) 15. Juli 2024 entfallen Ihnen aufgrund Ihrer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Ihre Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956“.

Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass es der Behörde im Rahmen der Überprüfung, ob eine Abwesenheit gerechtfertigt sei, zustünde, über die vorgelegte privatärztliche Bescheinigung hinaus einen amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen. Eine Verpflichtung der Dienstbehörde zur Verfügung weiterer Untersuchungen bestünde dann nicht mehr, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass Dienstfähigkeit vorliege. Spannungsverhältnisse zwischen dem Beamten und einem Vorgesetzten seien nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beamten vom Dienst zu begründen. Beim Beschwerdeführer sei Dienstfähigkeit gegeben, was er sogar selbst einräume. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung bzw. Stellungnahme und der Aufenthalt zum Erhalt der Dienstfähigkeit in der Reha-Klinik rechtfertige nicht seine Abwesenheit vom Dienst.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Verletzung der Dienstgeberfürsorgepflicht auseinandergesetzt habe und dem Bescheid auch das fachärztliche Gutachten vom 18.07.2024 nicht zugrunde gelegt habe. Aufgrund der unvollständigen und nicht fachärztlichen Beurteilung des Polizeiarztes sei dieser zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt, welche nun von der Behörde vertreten werde.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in Anwesenheit der des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, und einer Vertreterin der belangten Behörde der Beschwerdeführer umfassend zu seinem schriftlichen Vorbringen befragt wurde. Es wurden drei Zeugen einvernommen, darunter der vom Beschwerdeführer beigezogene Facharzt.

12. Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm die Dienstbehörde jede Hilfe versagt habe, weshalb sich sein Gesundheitszustand sukzessive verschlechtert habe. Der Dienstantritt sei ihm unzumutbar und es sei mit weiteren Schikanen des Dienststellenleiters zu rechnen.

13. Mit Stellungnahme vom 30.06.2025 entgegnete die belangte Behörde, dass Mobbing/Bossing bis dato nicht habe festgestellt werden können und im Rahmen der Fürsorgepflicht sämtliche Maßnahmen, wie das Angebot von Verweisarbeitsplätzen, ausgeschöpft worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit wahrgenommen, seinen Dienst in einer Justizanstalt anzutreten.

14. Mit Stellungnahmen vom 01.07.2025, 03.07.2025 und 22.07.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch ein anderer Bediensteter, der mit dem Dienststellenleiter in Konflikt geraten sei, wie der Beschwerdeführer im Nachtdienst degradiert worden sei. Die Bereinigung der Konfliktsituation sei bislang mangels Mitwirkung des Dienststellenleiters gescheitert.

15. Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 legte der Beschwerdeführer Protokolle von mündlichen Verhandlungen im Amtshaftungsverfahren eines anderen Bediensteten der Justizanstalt vor, die der belangten Behörde zum Parteiengehör gebracht wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 .

Er befindet sich seit Anfang XXXX im Krankenstand und legte dazu durchgehend Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor. Er befindet sich seit Anfang römisch 40 im Krankenstand und legte dazu durchgehend Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor.

Ein von der belangten Behörde eingeholtes vertrauensärztliches Gutachten des Allgemeinmediziners XXXX , vom XXXX .11.2020 gelangte nach Veranlassung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin XXXX vom XXXX 11.2020 und Darlegung von Anamnese, Befund, Diagnose und medikamentöser Therapie zur folgenden zusammenfassenden Einschätzung: Ein von der belangten Behörde eingeholtes vertrauensärztliches Gutachten des Allgemeinmediziners römisch 40 , vom römisch 40 .11.2020 gelangte nach Veranlassung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Allgemeinmedizin römisch 40 vom römisch 40 11.2020 und Darlegung von Anamnese, Befund, Diagnose und medikamentöser Therapie zur folgenden zusammenfassenden Einschätzung:

„Bei Herrn XXXX besteht eine XXXX Erkrankung, die mit einer Dienstfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt weiterhin nicht vereinbar ist. Da nun bereits über sechs Monate Krankenstand bestehen und keine unmittelbare Besserung des gesundheitlichen Zustandes in Aussicht ist, habe ich mich zur Veranlassung einer fachärztlichen Begutachtung entschlossen. Der Facharzt für Psychiatrie XXXX kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass aktuell keine Dienstfähigkeit besteht aufgrund einer XXXX . […] Aus vertrauensärztlicher Sicht wird daher in Übereinstimmung mit der fachärztlich psychiatrischen Begutachtung die Verlängerung des Krankenstandes für drei Monate empfohlen mit anschließender vertrauensärztlicher Nachuntersuchung. […]“„Bei Herrn römisch 40 besteht eine römisch 40 Erkrankung, die mit einer Dienstfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt weiterhin nicht vereinbar ist. Da nun bereits über sechs Monate Krankenstand bestehen und keine unmittelbare Besserung des gesundheitlichen Zustandes in Aussicht ist, habe ich mich zur Veranlassung einer fachärztlichen Begutachtung entschlossen. Der Facharzt für Psychiatrie römisch 40 kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass aktuell keine Dienstfähigkeit besteht aufgrund einer römisch 40 . […] Aus vertrauensärztlicher Sicht wird daher in Übereinstimmung mit der fachärztlich psychiatrischen Begutachtung die Verlängerung des Krankenstandes für drei Monate empfohlen mit anschließender vertrauensärztlicher Nachuntersuchung. […]“

Das Gutachten von XXXX vom XXXX 11.2020 gelangte nach Darlegung von Anamnese, Beschwerden, psychopathologischem Status und Diagnosen zur folgenden Beurteilung:Das Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 11.2020 gelangte nach Darlegung von Anamnese, Beschwerden, psychopathologischem Status und Diagnosen zur folgenden Beurteilung:

XXXX leidet auf der Basis mehrerer, schließlich XXXX 2020 eskalierender Konflikte mit einem Vorgesetzten unter einer XXXX […]. Derzeit ist somit noch eine Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit festzustellen, der Krankenstand wird noch für 2-3 Monate zur Verlängerung empfohlen. […] Aus heutiger Sicht ist die Prognose günstig, wenn zur Bewältigung der als belastend empfundenen Konfliktsituation eine psychologische oder psychotherapeutische Intervention angenommen und durchgeführt wird; wichtig wäre naturgemäß auch eine Veränderung und Klärung beruflicher Differenzen, sodann ist auch eine relativ kurzfristige Remission der Störung wahrscheinlich.“ römisch 40 leidet auf der Basis mehrerer, schließlich römisch 40 2020 eskalierender Konflikte mit einem Vorgesetzten unter einer römisch 40 […]. Derzeit ist somit noch eine Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit festzustellen, der Krankenstand wird noch für 2-3 Monate zur Verlängerung empfohlen. […] Aus heutiger Sicht ist die Prognose günstig, wenn zur Bewältigung der als belastend empfundenen Konfliktsituation eine psychologische oder psychotherapeutische Intervention angenommen und durchgeführt wird; wichtig wäre naturgemäß auch eine Veränderung und Klärung beruflicher Differenzen, sodann ist auch eine relativ kurzfristige Remission der Störung wahrscheinlich.“

Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom XXXX 2023, erstellt von XXXX , gelangte zu folgendem Ergebnis: Eine Oberbegutachtung der BVAEB vom römisch 40 2023, erstellt von römisch 40 , gelangte zu folgendem Ergebnis:

„Aufgrund innerbetrieblicher Probleme ist es beim Betroffenen zur Entwicklung einer XXXX gekommen. […] Aus psychiatrischer Sicht ist beim Untersuchten derzeit Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter gegeben, sofern es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme kommt. […]“„Aufgrund innerbetrieblicher Probleme ist es beim Betroffenen zur Entwicklung einer römisch 40 gekommen. […] Aus psychiatrischer Sicht ist beim Untersuchten derzeit Arbeitsfähigkeit als Justizwachebeamter gegeben, sofern es zur Lösung der bestehenden betrieblichen Probleme kommt. […]“

Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX 07.2024 übermittelte der polizeiärztliche Dienst der Landespolizeidirektion XXXX mit E-Mail vom 05.07.2024 die folgende Beurteilung des Polizeiarztes: „ XXXX , XXXX , medikamentöser Ausgleich der XXXX , Zustand nach XXXX . Derzeit geht es XXXX gut, er ist in guten AZ und EZ. Laut eigener Aussage nimmt er nur gelegentlich Medikamente. Ein Arbeiten ist für ihn auf mehrfache Nachfrage möglich, nur das strukturelle Umfeld stört ihn. Krankenstand ist nicht gerechtfertigt, er ist uneingeschränkt exekutivdienstfähig.“Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 07.2024 übermittelte der polizeiärztliche Dienst der Landespolizeidirektion römisch 40 mit E-Mail vom 05.07.2024 die folgende Beurteilung des Polizeiarztes: „ römisch 40 , römisch 40 , medikamentöser Ausgleich der römisch 40 , Zustand nach römisch 40 . Derzeit geht es römisch 40 gut, er ist in guten AZ und EZ. Laut eigener Aussage nimmt er nur gelegentlich Medikamente. Ein Arbeiten ist für ihn auf mehrfache Nachfrage möglich, nur das strukturelle Umfeld stört ihn. Krankenstand ist nicht gerechtfertigt, er ist uneingeschränkt exekutivdienstfähig.“

Mit Schreiben vom 09.07.2024 brachte die belangte Behörde dieses Untersuchungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer darin mit, dass sie ihn als exekutivdienstfähig erachtete und seinen Krankenstand als nicht gerechtfertigt ansieht. Sie forderte ihn zum unverzüglichen Dienstantritt auf. Die belangte Behörde räumte ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ein.

Der Beschwerdeführer trat in der Folge seinen Dienst nicht an, sondern legte weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor. Weiters holte er einen Befundbericht sowie eine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , ein. Der Beschwerdeführer trat in der Folge seinen Dienst nicht an, sondern legte weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor. Weiters holte er einen Befundbericht sowie eine Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , ein.

Mit fristgerechten Stellungnahmen an die belangte Behörde vom 24.07.2024 und 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Dienstfähigkeit vom XXXX in die Pflege einer Rehaklinik, Abteilung für XXXX Gesundheit, begebe. Er legte ein entsprechendes Schreiben der Klinik vor. Weiters verwies er auf einen ärztlichen Befundbericht von XXXX vom XXXX 07.2024 sowie dessen Stellungnahme vom XXXX .07.2024.Mit fristgerechten Stellungnahmen an die belangte Behörde vom 24.07.2024 und 06.08.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Dienstfähigkeit vom römisch 40 in die Pflege einer Rehaklinik, Abteilung für römisch 40 Gesundheit, begebe. Er legte ein entsprechendes Schreiben der Klinik vor. Weiters verwies er auf einen ärztlichen Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 07.2024 sowie dessen Stellungnahme vom römisch 40 .07.2024.

XXXX führte in seinem ärztlichen Befundbericht vom XXXX 07.2024 nach Darlegung von Diagnosen und Medikation Folgendes aus: römisch 40 führte in seinem ärztlichen Befundbericht vom römisch 40 07.2024 nach Darlegung von Diagnosen und Medikation Folgendes aus:

„Verweise auf meine bisherigen Befundberichte, zuletzt vom XXXX 2024. „Verweise auf meine bisherigen Befundberichte, zuletzt vom römisch 40 2024.

Seitdem mehrere Behandlungstermine, zuletzt am XXXX 7.2024. Seitdem mehrere Behandlungstermine, zuletzt am römisch 40 7.2024.

Bei diesem legt XXXX eine ärztliche Beurteilung von XXXX Polizeiarzt der XXXX nach Untersuchung am XXXX 7.2024 (angeordnet von der Dienstbehörde) vor. In diesen wird lediglich eine XXXX diagnostiziert, ein Krankenstand als nicht gerechtfertigt und XXXX als uneingeschränkt exekutivdienstfähig erachtet. Auf die näheren Zusammenhänge und Ursachen der XXXX (Mobbing an der Dienststelle) wird nicht eingegangen. Bei diesem legt römisch 40 eine ärztliche Beurteilung von römisch 40 Polizeiarzt der römisch 40 nach Untersuchung am römisch 40 7.2024 (angeordnet von der Dienstbehörde) vor. In diesen wird lediglich eine römisch 40 diagnostiziert, ein Krankenstand als nicht gerechtfertigt und römisch 40 als uneingeschränkt exekutivdienstfähig erachtet. Auf die näheren Zusammenhänge und Ursachen der römisch 40 (Mobbing an der Dienststelle) wird nicht eingegangen.

Auch wird nicht festgehalten, dass aufgrund der XXXX zu einer mehrwöchigen XXXX stationären Behandlung und Rehabilitation an der Rehaklinik XXXX mit Aufnahmetermin XXXX 7.2024 angemeldet ist. Gemäß der (nicht fachärztlichen) Einschätzung des Polizeiarztes bestünde ja für diese stationäre Behandlung und Rehabilitation kein Anlass.Auch wird nicht festgehalten, dass aufgrund der römisch 40 zu einer mehrwöchigen römisch 40 stationären Behandlung und Rehabilitation an der Rehaklinik römisch 40 mit Aufnahmetermin römisch 40 7.2024 angemeldet ist. Gemäß der (nicht fachärztlichen) Einschätzung des Polizeiarztes bestünde ja für diese stationäre Behandlung und Rehabilitation kein Anlass.

Die Vorstellung an seine Dienststelle in der Justizanstalt XXXX zurückkehren zu müssen, ohne dass es vorab klärende Gespräche und präventive Maßnahmen hinsichtlich weiteren Mobbings seitens der Dienststelle eingeräumt wurden, hat zudem zu einer Verschlechterung seiner XXXX und Zunahme der Symptome ( XXXX ) geführt.Die Vorstellung an seine Dienststelle in der Justizanstalt römisch 40 zurückkehren zu müssen, ohne dass es vorab klärende Gespräche und präventive Maßnahmen hinsichtlich weiteren Mobbings seitens der Dienststelle eingeräumt wurden, hat zudem zu einer Verschlechterung seiner römisch 40 und Zunahme der Symptome ( römisch 40 ) geführt.

Aus meiner Sicht ist eine Fortführung des Krankenstandes jedenfalls bis zur stationären Aufnahme an der Rehaklinik XXXX notwendig, nach Abschluss der stationären Behandlung ist die Situation neu zu beurteilen.“Aus meiner Sicht ist eine Fortführung des Krankenstandes jedenfalls bis zur stationären Aufnahme an der Rehaklinik römisch 40 notwendig, nach Abschluss der stationären Behandlung ist die Situation neu zu beurteilen.“

Mit Stellungnahme vom 29.07.2024 führte XXXX ergänzend wie folgt aus: Mit Stellungnahme vom 29.07.2024 führte römisch 40 ergänzend wie folgt aus:

„Aus Sicht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie besteht grundsätzlich eine Dienstfähigkeit, jedoch nicht konkret für die bisherige Dienststelle an der Justizanstalt XXXX und dies solange nicht, bis an der Dienststelle eine Klärung und Auflösung der das Krankheitsbild auflösenden Mobbingsituation erfolgt und präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Mobbings getroffen worden sind.„Aus Sicht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie besteht grundsätzlich eine Dienstfähigkeit, jedoch nicht konkret für die bisherige Dienststelle an der Justizanstalt römisch 40 und dies solange nicht, bis an der Dienststelle eine Klärung und Auflösung der das Krankheitsbild auflösenden Mobbingsituation erfolgt und präventive Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Mobbings getroffen worden sind.

Sollte XXXX von der Dienstbehörde vor Durchführung dieser Maßnahme zum Antritt des Dienstes in der Justizanstalt XXXX einberufen werden, so ist von einer Verschlechterung seines XXXX Zustandes und vom Wiederauftreten XXXX Symptomatik auszugehen. Sollte römisch 40 von der Dienstbehörde vor Durchführung dieser Maßnahme zum Antritt des Dienstes in der Justizanstalt römisch 40 einberufen werden, so ist von einer Verschlechterung seines römisch 40 Zustandes und vom Wiederauftreten römisch 40 Symptomatik auszugehen.

Da, soweit mir von XXXX selbst berichtet wurde, er zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert wurde, ist es erforderlich, präventiv den Krankenstand auszurufen. Der empfohlene Zeitraum bis zum Antritt der stationären XXXX Rehabilitation in XXXX wurde deshalb gewählt, da es zwar äußerst unwahrscheinlich erscheint aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass XXXX durch die stationäre Behandlung so weit profitiert, dass auch ohne oben angeführte Maßnahmen an der Dienststelle eine Rückkehr in den Dienst an der Justizanstalt XXXX möglich ist, ohne hierdurch weiteren gesundheitlichen Schaden zu erleiden.“Da, soweit mir von römisch 40 selbst berichtet wurde, er zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert wurde, ist es erforderlich, präventiv den Krankenstand auszurufen. Der empfohlene Zeitraum bis zum Antritt der stationären römisch 40 Rehabilitation in römisch 40 wurde deshalb gewählt, da es zwar äußerst unwahrscheinlich erscheint aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass römisch 40 durch die stationäre Behandlung so weit profitiert, dass auch ohne oben angeführte Maßnahmen an der Dienststelle eine Rückkehr in den Dienst an der Justizanstalt römisch 40 möglich ist, ohne hierdurch weiteren gesundheitlichen Schaden zu erleiden.“

Die belangte Behörde führte kein weiteres Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durch.

Vom XXXX bis XXXX absolvierte der Beschwerdeführer einen – von der Sozialversicherung bewilligten – stationären Aufenthalt in der XXXX Abteilung der Rehabilitationsklinik XXXX . Aus dem Entlassungsbrief der Klinik vom 24.10.2024 ergibt sich Folgendes: Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer einen – von der Sozialversicherung bewilligten – stationären Aufenthalt in der römisch 40 Abteilung der Rehabilitationsklinik römisch 40 . Aus dem Entlassungsbrief der Klinik vom 24.10.2024 ergibt sich Folgendes:

„[…] Aufgrund der weiterhin instabilen emotionalen Verfassung von XXXX kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in das bisherige Arbeitsumfeld zu einer Zunahme und sogar Chronifizierung von körperlichen und psychischen Symptomen und Beschwerden führen kann […]“.„[…] Aufgrund der weiterhin instabilen emotionalen Verfassung von römisch 40 kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in das bisherige Arbeitsumfeld zu einer Zunahme und sogar Chronifizierung von körperlichen und psychischen Symptomen und Beschwerden führen kann […]“.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung (VHP).

Die Gutachten von XXXX , vom XXXX 11.2020 und von XXXX vom XXXX 11.2020 (Beilage ./III zum VHP), das Obergutachten von XXXX vom 01.03.2023, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die Schreiben der belangten Behörde liegen im Akt ein, ebenso wie der von XXXX erstellte Befundbericht vom XXXX .07.2024, dessen ergänzende Stellungnahme vom XXXX 07.2024 sowie die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.07.2024, aus welcher sich die Beurteilung des Polizeiarztes nach Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX 07.2024 ergibt. Die Gutachten von römisch 40 , vom römisch 40 11.2020 und von römisch 40 vom römisch 40 11.2020 (Beilage ./III zum VHP), das Obergutachten von römisch 40 vom 01.03.2023, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die Schreiben der belangten Behörde liegen im Akt ein, ebenso wie der von römisch 40 erstellte Befundbericht vom römisch 40 .07.2024, dessen ergänzende Stellungnahme vom römisch 40 07.2024 sowie die E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.07.2024, aus welcher sich die Beurteilung des Polizeiarztes nach Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 07.2024 ergibt.

Dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahmen vom 24.07.2024 und 06.08.2024 fristgerecht einbrachte, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen (Bescheid, S. 2 und 3). Dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahmen vom 24.07.2024 und 06.08.2024 fristgerecht einbrachte, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen (Bescheid, Sitzung 2 und 3).

Dass der Beschwerdeführer von XXXX behandelt wird, ergibt sich aus den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, S. 19). Dass der Beschwerdeführer von römisch 40 behandelt wird, ergibt sich aus den Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, Sitzung 19).

Der Krankenstand des Beschwerdeführers seit dem Jahr XXXX ist unstrittig und ergibt sich aus den einliegenden Konvoluten der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX vom 24.02.2023, welches dem Obergutachten von XXXX vom 01.03.2023 angeschlossenen ist und wonach sich der Beschwerdeführer seit XXXX 2020 im Krankenstand befinde (Gutachten, S. 4) sowie aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde, S. 4). Dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Krankenstandes im Jahr XXXX seinen Dienst nicht mehr antrat, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, S. 6), in der er weiters Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.07.2024 (ausgestellt am 27.06.2024) sowie von 18.07.2024 bis 29.07.2024 (ausgestellt am 18.07.2024) vorlegte (Beilage ./I zum VHP). Der Krankenstand des Beschwerdeführers seit dem Jahr römisch 40 ist unstrittig und ergibt sich aus den einliegenden Konvoluten der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von römisch 40 vom 24.02.2023, welches dem Obergutachten von römisch 40 vom 01.03.2023 angeschlossenen ist und wonach sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 2020 im Krankenstand befinde (Gutachten, Sitzung 4) sowie aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde, Sitzung 4). Dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Krankenstandes im Jahr römisch 40 seinen Dienst nicht mehr antrat, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, Sitzung 6), in der er weiters Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.07.2024 (ausgestellt am 27.06.2024) sowie von 18.07.2024 bis 29.07.2024 (ausgestellt am 18.07.2024) vorlegte (Beilage ./I zum VHP).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik XXXX ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsbestätigung und dem einliegenden Entlassungsbrief der Klinik vom 24.10.2024, welchem ebenso die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und seine Zuweisung zu diesem Aufenthalt durch XXXX zu entnehmen sind (Beilage ./II zum VHP). Für den Zeitraum nach dem Aufenthalt legte der Beschwerdeführer weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor, wie sich aus der Dokumentenvorlage durch die belangte Behörde vom 13.06.2025 ergibt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik römisch 40 ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsbestätigung und dem einliegenden Entlassungsbrief der Klinik vom 24.10.2024, welchem ebenso die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und seine Zuweisung zu diesem Aufenthalt durch römisch 40 zu entnehmen sind (Beilage ./II zum VHP). Für den Zeitraum nach dem Aufenthalt legte der Beschwerdeführer weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor, wie sich aus der Dokumentenvorlage durch die belangte Behörde vom 13.06.2025 ergibt.

Die Bewilligung des Rehabilitationsaufenthalts durch die Sozialversicherung ist dem Schreiben der SVS vom 29.05.2024 zu entnehmen, welche der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2025 übermittelte. Die Zuständigkeit der SVS sei laut Beschwerdeführer darauf zurückzuführen, dass er auch als selbständiger Landwirt tätig und demnach mehrfach versichert sei. Aufgrund eines Abkommens mit der BVAEB sei die SVS für die Bewilligung zuständig.

Die Feststellung, dass von der belangten Behörde zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers kein über die Beurteilung des Polizeiarztes hinausgehendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, beruht auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bzw. nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Polizeiarzt XXXX am XXXX 07.2024 keine darauffolgenden Ermittlungsschritte nennt. Die Feststellung, dass von der belangten Behörde zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers kein über die Beurteilung des Polizeiarztes hinausgehendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, beruht auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bzw. nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Polizeiarzt römisch 40 am römisch 40 07.2024 keine darauffolgenden Ermittlungsschritte nennt.

Insoweit im Beschwerdeverfahren die Einvernahme von weiteren Zeugen beantragt wurde, ist festzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Aufnahme von weiteren Beweismitteln sowie die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979; GehG 1956) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979; GehG 1956) nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A): Zur Stattgabe und ersatzlosen Behebung

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Entfall der Bezüge

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallenParagraph 12 c, (1) Die Bezüge entfallen

1. [...]

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. [...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

"Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) [...]Paragraph 52, (1) [...]

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen, soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich, dass 1. das Fernbleiben ein eigenmächtiges und 2. die Abwesenheit (arg.: "ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/12/0108). 3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen, soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich, dass 1. das Fernbleiben ein eigenmächtiges und 2. die Abwesenheit (arg.: "ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist vergleiche VwGH 17.02.1999, 97/12/0108).

Eine durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung ist dann gerechtfertigt, wenn sie die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert, durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/12/0080; 13.09.2002, 98/12/0096, mwN).Eine durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung ist dann gerechtfertigt, wenn sie die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert, durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/12/0080; 13.09.2002, 98/12/0096, mwN).

Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt daher an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führen nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn von § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, mwN).Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt daher an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führen nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Kran

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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