Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO mit der
Begründung: zu, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 26 Abs 3 VBG betreffend den Vorbereitungslehrgang einer Akademie für Sozialarbeit und zur Anrechnung von praktischen Tätigkeiten gemäß § 66 Abs 3 VBG auf die Ausbildungsphase fehle. Dem schließen sich beide Parteien erkennbar an, indem sie in ihren Revisionen den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes wiederholen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 25. März 1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 26. März 1979 bis 31. Dezember 1991 in der V***** AG beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit vom 1. Jänner bis 7. September 1992 absolvierte er einen einjährigen Vorbereitungslehrgang und in der Folge die dreijährige Ausbildung an der Sozialakademie. Seit 15. Juli 1996 steht der Kläger als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Er ist in der Justizanstalt Linz im gehobenen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage der Vollberücksichtigung von Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG ist in jedem Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich ger... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf diesen zu verweisen (§ 528a ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf diesen zu verweisen (Paragraph 528 a, ZPO). Den Rekursausführungen der beklagten Partei ist zu erwidern: Soweit diese aus den Entscheidungen 8 ObA 198/98w und 9 ObA 210/98t, die allerdings zu § 52a VBG (Weite... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Versetzung zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Versetzung zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger steht zur beklagten Partei in einem Vertragsbedienstetenverhältnis aufgrund eines unbefristeten Dienstvertrages und besitzt die Lehrbefähigung für die Hauptschule. Das Dienstverhältnis begann mit 18. 2. 1985, wobei der Kläger vorerst Dienstverträge mit einer ein Jahr nicht überschreitenden Befristung abgeschlossen hat und dabei erwähnt ist, daß das Dienstverhältnis für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmten zu vertretenden Person längstens j... mehr lesen...
Begründung: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin, die Bestimmung des § 26 Abs 3 VBG räume dem Vertragsbediensteten kein subjektives Recht auf die Vollanrech... mehr lesen...
Norm: GehG §12 Abs3VBG 1948 §26 Abs3VBG 1948 §26 Abs5VBG 1948 §26 Abs6 ZPO §502 Abs1 VBG §26 Abs3 GehG § 12 heute GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 ... mehr lesen...
Norm: GehG §12 Abs3 VBG §26 Abs3 GehG § 12 heute GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 GehG § 12 gültig von 24.12.2020 b... mehr lesen...