RS OGH 1990/12/19 9ObA236/90 (9ObA237/90), 8ObA85/99d, 9ObA112/00m, 8ObA225/00x, 9ObA3/04p, 8ObA26/1

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

GehG §12 Abs3

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 12 Abs 3 GehG ist die Frage einer Vollberücksichtigung der anrechenbaren Zeiten in jedem Einzelfall auf Grund der konkreten Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Beamter nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 236/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
    Veröff: SZ 63/228
  • 8 ObA 85/99d
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 85/99d
    Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG. (T1)
  • 9 ObA 112/00m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 112/00m
    Beis wie T1
  • 8 ObA 225/00x
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 225/00x
    Auch; Beisatz: Dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, ist diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des § 26 Abs 3 VBG zuzuerkennen. (T2)
    Beisatz: Hier: Anrechnung der nicht frühestmöglich absolvierten Ausbildung an der Sozialakademie (die daher nicht gemäß § 26 Abs 2 lit b VBG anzurechnen ist), gemäß § 26 Abs 3 VBG, obwohl Studium an der Sozialakademie Anstellungserfordernis ist. (T3)
  • 9 ObA 3/04p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 3/04p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 26/18h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 26/18h
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob Vordienstzeiten zur Gänze oder bloß zum Teil einschlägig sind, richtet sich danach, im welchem Umfang die Vordienstzeiten für den erheblich höheren Arbeitserfolg tatsächlich erforderlich waren bzw ob der erheblich höhere Gesamtarbeitserfolg im gleichen Ausmaß auch bei einer kürzeren Vorverwendung eingetreten wäre. (T4)
  • 9 ObA 47/19f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 47/19f
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach § 26 Abs 3 VBG 1948 (hier iVm § 18 LVG 1966) ist nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen. (T5)
    Beisatz: Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II 2015/283 entfaltet keine einschränkende Bindung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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