Entscheidungen zu § 277 Abs. 6 UGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2009/2/3 6R10/09x

Norm: UGB §283 Abs1UGB §277 Abs6 idF BGBl I Nr103/2006
Rechtssatz: Die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form ist im Falle eines zwar entgegen der Formvorschrift des § 277 Abs 6 UGB idF BGBl I Nr. 103/2006 lediglich in Papierform, aber fristgerecht eingereichten, materiell und formell in die Urkundensammlung aufnahmefähigen Jahresabschlusses im Wege des § 283 UGB - trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen allgemeinen Verweis... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.02.2009

TE OGH 2009/2/3 6R10/09x

B e g r ü n d u n g: Am 10.7.2008 reichten die jeweils selbständig vertretungs- befugten Geschäftsführer der E***** GmbH den Jahresabschluss zum 31.12.2007 fristgerecht in Papierform ein. Mit Beschluss vom 11.7.2008 forderte das Erstgericht die Geschäftsführer der E***** GmbH auf, die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag des in Papierform eingereichten Jahresabschlusses binnen 14 Tagen mitzuteilen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss bei... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.02.2009

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten