Norm
UGB §283 Abs1Rechtssatz
Die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form ist im Falle eines zwar entgegen der Formvorschrift des § 277 Abs 6 UGB idF BGBl I Nr. 103/2006 lediglich in Papierform, aber fristgerecht eingereichten, materiell und formell in die Urkundensammlung aufnahmefähigen Jahresabschlusses im Wege des § 283 UGB - trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen allgemeinen Verweises auf § 277 UGB - nicht erzwingbar. Die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform anstatt in elektronischer Form bildet keinen die Aufnahme des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung hindernden Form- oder Inhaltsmangel.Die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form ist im Falle eines zwar entgegen der Formvorschrift des Paragraph 277, Absatz 6, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, lediglich in Papierform, aber fristgerecht eingereichten, materiell und formell in die Urkundensammlung aufnahmefähigen Jahresabschlusses im Wege des Paragraph 283, UGB - trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen allgemeinen Verweises auf Paragraph 277, UGB - nicht erzwingbar. Die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform anstatt in elektronischer Form bildet keinen die Aufnahme des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung hindernden Form- oder Inhaltsmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2009:RL0000085Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012