Norm
UGB §277 Abs6Rechtssatz
Nach § 277 Abs 6 UGB sind Jahresabschlüsse ? von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ? elektronisch einzureichen. § 29 FBG stellt ? in Einklang mit Art 3 der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ? die Grundlage für die ADV?mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt § 283 Abs 1 UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen § 277 UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs?)Strafe stellt. Für eine einschränkende Auslegung des § 283 UGB, der einen Verstoß gegen alle Pflichten des § 277 UGB, mithin auch diejenigen nach § 277 Abs 6 UGB zur elektronischen Einreichung, mit einer Zwangsstrafe bedroht, besteht kein Anlass.Nach Paragraph 277, Absatz 6, UGB sind Jahresabschlüsse ? von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ? elektronisch einzureichen. Paragraph 29, FBG stellt ? in Einklang mit Artikel 3, der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ? die Grundlage für die ADV?mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt Paragraph 283, Absatz eins, UGB Rechnung, der jeden Verstoß gegen Paragraph 277, UGB, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Absatz 6,, unter (Zwangs?)Strafe stellt. Für eine einschränkende Auslegung des Paragraph 283, UGB, der einen Verstoß gegen alle Pflichten des Paragraph 277, UGB, mithin auch diejenigen nach Paragraph 277, Absatz 6, UGB zur elektronischen Einreichung, mit einer Zwangsstrafe bedroht, besteht kein Anlass.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127679Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012