Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 UGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2019/2/27 6Ob28/19i

Norm: UGB §19 Abs2
Rechtssatz: Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Entscheidungstexte 6 Ob 28/19i Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 28/19i European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.02.2019

RS OGH 2007/9/13 6Ob132/07s

Norm: UGB §19 Abs2UGB §907 Abs4
Rechtssatz: Vor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs 2 UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erken... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2007

RS OGH 1978/4/4 5Ob564/78, 6Ob16/82, 6Ob10/86, 6Ob5/87, 6Ob2288/96f, 6Ob232/99g, 6Ob47/00f, 6Ob45/00

Norm: AktG §4GmbHG §5HGB §22HGB §24UGB §19 Abs2
Rechtssatz: Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co im engeren Sinn (GmbH ist der einzige Koplementär) ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (§§ 22 und 24 HGB) durch die analoge Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG geboten. Es muss bei Firmenfortführung zum Ausdruck gebracht werden, dass als einziger Komplementär eine GmbH vorhanden ist (unter ausdrücklicher Ablehnung der älter... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.04.1978

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