RS OGH 2007/9/13 6Ob132/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

UGB §19 Abs2
UGB §907 Abs4
  1. UGB § 907 heute
  2. UGB § 907 gültig ab 08.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  3. UGB § 907 gültig von 27.06.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  4. UGB § 907 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtssatz

Vor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs 2 UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erkennbar sein muss.Vor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 19, Absatz 2, UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erkennbar sein muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Firmenfortführung, Übergangsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122802

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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