Norm
UGB §19 Abs2Rechtssatz
Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach Paragraph 19, Absatz 2, UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132498Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019