RS OGH 2019/2/27 6Ob28/19i

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Rechtssatz

Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach Paragraph 19, Absatz 2, UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132498

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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