1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: GSVG 1978 §2 Abs1 Z4; UGB §137 Abs4; UGB §155 Abs4; UGB §169; UGB §171 Abs1; UGB § 137 heute UGB § 137 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 137 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006 ... mehr lesen...