RS Vwgh 2018/9/12 Ra 2015/08/0104

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann einen Gesellschafter eine Verlusthaftung nach dem Gesellschaftsvertrag nur treffen, soweit für ihn eine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (bereits) besteht. Für die hier als Vertragspartei in Erscheinung tretende Kommanditistin käme eine solche Haftung nach dem gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nur dann in Betracht, wenn sie die Haftungseinlage nicht geleistet hätte (vgl. §§ 171 Abs. 1, 169 iVm. 137 Abs. 4 und 155 Abs. 4 UGB), was hier nicht der Fall ist. Eine weitergehende Haftung im Sinn einer unbeschränkten Verlusthaftung bzw. Nachschusspflicht über die Haftungseinlage hinaus würde eine eindeutige vertragliche Vereinbarung erfordern (vgl. VwGH vom 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, mwN). Eine solche vom gesetzlichen Grundmodell abweichende Vereinbarung wurde aber nicht getroffen. Folglich trägt die Kommanditistin kein Unternehmerrisiko im Sinn einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung bzw. Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus, das als Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren wäre.Im vorliegenden Fall kann einen Gesellschafter eine Verlusthaftung nach dem Gesellschaftsvertrag nur treffen, soweit für ihn eine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (bereits) besteht. Für die hier als Vertragspartei in Erscheinung tretende Kommanditistin käme eine solche Haftung nach dem gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nur dann in Betracht, wenn sie die Haftungseinlage nicht geleistet hätte vergleiche Paragraphen 171, Absatz eins, 169, in Verbindung mit 137 Absatz 4 und 155 Absatz 4, UGB), was hier nicht der Fall ist. Eine weitergehende Haftung im Sinn einer unbeschränkten Verlusthaftung bzw. Nachschusspflicht über die Haftungseinlage hinaus würde eine eindeutige vertragliche Vereinbarung erfordern vergleiche VwGH vom 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, mwN). Eine solche vom gesetzlichen Grundmodell abweichende Vereinbarung wurde aber nicht getroffen. Folglich trägt die Kommanditistin kein Unternehmerrisiko im Sinn einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung bzw. Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus, das als Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu qualifizieren wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080104.L02

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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