Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft die Leistung von Geldunterhalt ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen, um rückwirkend – ab dem Zeitpunkt des „Verlangens“ – Geldunterhalt auch gerichtlich geltend machen zu können. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes auf den Fall, dass ausreichender Naturalunterhalt geleistet wird,... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben 1979 geheiratet; ihrer Ehe entstammen zwei inzwischen volljährige Kinder. Im November 1995 zog die Beklagte aus der Ehewohnung aus. Aus diesem Anlass schlossen sie folgende Vereinbarung: „Marta verlässt am 25. 11. 1995 auf eigenen Wunsch und ohne Zwang, wie zwischen Alfred und Marta einvernehmlich vereinbart, den bisherigen Wohnsitz an der Adresse [...] und übersiedelt an einen eigenen Wohnsitz an der Adresse [...]. Sämtliche weitere Schritte im Bezu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 12. November 1993 aus dem Verschulden des Klägers nach § 55 Abs 1 EheG geschieden. Im "Vorfeld" des Urteils war es zwischen den rechtsfreundlichen vertretenen Parteien zu erfolgreichen Vergleichsgesprächen über die Scheidungsfolgen gekommen, die in einem am selben Tag geschlossenen prätorischen Vergleich mit - soweit hier relevant - nachstehender Vereinbarung mündeten: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 1... mehr lesen...
Norm: EO §35 AcEO §35 AgABGB §94 Abs3EheG §55aEheG §61 Abs3
Rechtssatz: Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO. ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21. 9. 1998 zu 7 C 59/98b gemäß § 55 EheG geschieden, wobei gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen wurde, dass der (hier: Beklagte; dort) Kläger das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Der Ehe entstammen drei bereits bei Einbringung der gegenständlichen Unterhaltsklage volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Der Beklagte zog im August 1994 (seither ist die eheliche Lebensgemeins... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Markus J***** entstammt der am 31. 1. 1985 geschiedenen Ehe des Franz J***** und der Isabella J*****, nunmehr wiederverehelichte B*****. Nach der Ehescheidung wurde die Obsorge für den Minderjährigen vereinbarungsgemäß der Mutter zugesprochen. Auf Wunsch des Minderjährigen kam es im September 1997 zu einer Übertragung der Obsorge an den Vater; von dessen Wohnsitz aus besucht der Minderjährige die Forstfachschule in G***** extern. Ausgehend von monatlichen N... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Durch die Neuregelung des Unterhaltsanspruches wird - in bestimmten Fällen - eine Verminderung der Naturalleistungskomponente des Unterhaltsanspruchs zugunsten der Geldleistungskomponente erreicht. Entscheidungstexte 4 Ob 42/01g Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. Entscheidungstexte 4 Ob 42/01g Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115326 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs3
Rechtssatz: Gemäß §94 Abs3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre (so schon RZ 1978/35). Entscheidungstexte ... mehr lesen...