RS OGH 1982/2/24 6Ob684/81, 1Ob601/85, 8Ob516/89, 7Ob214/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §94 Abs3

Rechtssatz

Gemäß §94 Abs3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre (so schon RZ 1978/35).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009739

Dokumentnummer

JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten