RS OGH 2021/8/6 6Ob123/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2021
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Norm

ABGB §94 Abs3

Rechtssatz

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft die Leistung von Geldunterhalt ausdrücklich und hinreichend deutlich verlangen, um rückwirkend – ab dem Zeitpunkt des „Verlangens“ – Geldunterhalt auch gerichtlich geltend machen zu können. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes auf den Fall, dass ausreichender Naturalunterhalt geleistet wird, ist aus der Judikatur nicht abzuleiten und würde den angeführten Grundsatz völlig unterlaufen, könnte doch dann im Nachhinein immer nicht ausreichende Alimentierung in der Vergangenheit behauptet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133776

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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