Norm: ABGB §879 BIIk: ABGB §1335
Rechtssatz: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des § 1335 ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Vorauss... mehr lesen...