RS OGH 2018/9/21 3Ob221/04b, 7Ob78/06f, 7Ob94/11s, 6Ob176/12v, 7Ob128/13v, 9Ob31/15x, 10Ob52/15t, 1O

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Norm

ABGB §879 BIIk: ABGB §1335
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des § 1335 ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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