Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in S*****, welches ursprünglich bei der B***** Versicherung gegen Feuer versichert war. 1993 schloss er auch eine „Haus und Hof"-Versicherung zum Neuwert bei der B***** Versicherung ab. Die Versicherungssumme betrug 2,8 Mio ATS; die Versicherung wurde als Nachversicherung abgeschlossen mit der Wirkung, dass zusätzlich zur Versicherungsdeckung der B***** Versicherung von 2 Mio ATS die genannte weitere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 8.11.1978 zur Polizze Nr. 8,076.100 eine Berufshaftpflichtversicherung mit dem versicherten Risiko "Tätigkeit als Zivilingenieur für Bauwesen" mit der Laufzeit vom 1.10.1978 bis 1.10.1988 und einer Versicherungssumme für "sonstige Schäden" von S 1 Million ab. Im Jahr 1980 schloß die Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten für alle ihre Mitglieder - darunter auch für den Kläger - mit der Nebenintervenientin eine Berufshaftpflicht... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 Abs3 AVersVG §6 A
Rechtssatz: Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse... mehr lesen...