Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Das Eigentum erwarben sie aufgrund einer Einantwortungsurkunde im Verlassenschaftsverfahren. Zwischen den Streitteilen wurde ein Erbübereinkommen geschlossen. Das Erstgericht stellte mit Wirkung zwischen den Streitteilen als jeweilige Hälfteeigentümer der betreffenden Liegenschaft fest, dass der klagenden Partei und ihren Rechtsnachfolgern das Recht zustehe, die östliche Hälfte der bestehenden Doppelgarage... mehr lesen...
Begründung: Die 1. bis 8. Antragsteller sowie die 10. bis 12. Antragsteller sind jeweils Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1171 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 145 (Baufläche und befestigt). Die 1. bis 8. Antragsteller sowie die 10. bis 12. Antragsteller haben ihre Miteigentumsanteile jeweils aufgrund des Wohnungseigentums- und Kaufvertrags vom 17. 6. 2005 samt Vertragsnachtrag vom 5. 12. 2006 erworben. Die 11. Antragstellerin hat ihre Miteigentumsanteile aufgrund des Kaufvertrags... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist zu zwei Drittel, deren Tochter, die frühere Ehefrau des Klägers, zu einem Drittel Eigentümerin einer Liegenschaft. Der Kläger und die Tochter der Beklagten waren seit 18. Juni 1994 verheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 26. März 2007 wurde diese Ehe rechtskräftig aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehepartner geschieden. Der Kläger hatte die eheliche Wohnung auf der genannten Liegenschaft verlassen. Vor diesem Bezirksger... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** steht im Miteigentum der Erst- und Drittantragstellerin. Die Erstantragstellerin ist Miteigentümerin zu 478/1066-Anteilen (B-LNR 2), zu 88/1066-Anteilen (B-LNR 6) sowie zu 2264/1132092-Anteilen (B-LNR 8) und die Drittantragstellerin zu 496/1066-Anteilen (B-LNR 7). Den Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bildet das GST-NR 729/13 mit einer Fläche von 621 m². Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 6a (TZ 1310/1996) das „Fruchtg... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB idF WE-BeglG 2002 §828 Abs1ABGB idF WE-BeglG 2002 §828 Abs2ABGB §833 D2ABGB §834
Rechtssatz: Auch nach der Einfügung des § 828 Abs 2 ABGB durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Bestellung eines Fruchtgenusses an realen Teilen einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft selbst bei Aufteilung der Benutzungsbefugnisse durch eine im Grundbuch angemerkte Benützungsregel... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 295/11999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 511 GB *****, womit Wohnungseigentum am Geschäft 1 verbunden ist. Er wurde zu TZ 5350/2003 aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. 10. 2002 mit seinem Wohnungseigentum verbüchert. Er ist somit nach Inkrafttreten des § 17 WEG 2002 am 1. 7. 2002 Einzelrechtsnachfolger des früheren Wohnungseigentümers des Objekts 1 geworden. Der Antragsteller ist zu 295/11999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist aufgrund des am 15. 5. 1960 mit der damaligen Vermieterin abgeschlossenen Vertrages Mieterin eines Siedlungshauses auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, die im Miteigentum der Antragsgegner steht. Auf den Erstantragsgegner entfällt ein 156/1156-Anteil. 1993 wurde die Liegenschaft zur Vorbereitung des Verkaufs durch die damalige Alleineigentümerin in sechs Grundstücke geteilt. Auf jedem Grundstück mit eigener Grundstücksnummer befindet ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002WEG 2002 §17 Abs3
Rechtssatz: Die Ersichtlichmachung einer schriftlichen Benützungsvereinbarung im Grundbuch wirkt nur deklarativ. Entscheidungstexte 5 Ob 205/03p Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 205/03p 5 Ob 209/04b Entscheidungstext OGH 28.02.2005 5 Ob 209/04b ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundrechtssache der Antragstellerin Mag. Margarete G*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung einer Benützungsvereinbarung, über den außeror... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück 337/5. Die Rechtsvorgänger der Streitteile habe am 11. 12. 1958 im Verfahren C 119/58 des Bezirksgerichtes Mondsee folgenden Vergleich abgeschlossen: 1.) Die Klägerin und die beiden Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, zu deren Gutsbestand das Waldgrundstück 330/3 gehört, auf dem das Haus Nr 189 errichtet ist. Die Beklagten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Adresse *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an dem auf Stiege 1 gelegenen Geschäftslokal untrennbar verbunden ist. Die Beklagte ist die von der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft betraute Hausverwalterin. Das Geschäftslokal der klagenden Partei weist eine Fassade in Form einer Glas - Stahlkonstruktion auf. Schon beim Rechtsvorgänger der klagenden Partei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Richtig ist, dass sich der in die Miteigentumsgemeinschaft eintretende Käufer einer Eigentumswohnung (nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 3. WÄG) nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig einer bestehenden Benützungsvereinbarung unterwerfen kann (Gamerith in Rummel 3. Aufl. Rz 4 zu § 834 ABGB mwN). An die Schlüssigkeitsprüfung sind jedoch auch in diesem Zusammenhang strenge Anforderungen zu stellen (2 Ob... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat zwar die Revision gegen sein Urteil vom 3. Februar 1998 gemäß § 508 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt, doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO und dementsprechend auch nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 508 Abs 3 ZPO gebunden. Das Ber... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Josef L*****, wider die Antragsgegnerin Mag. Andrea T*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlic... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 16 Grundbuch Ottakring bestehend aus dem Grundstück 1619 mit dem Haus Wien 16., Ottakringerstraße 201, stand zu je 1/6 im Eigentum des Ing. Heinrich B***, des Helmut B*** und des Herbert B*** und zu je 1/4 im Eigentum der verpflichteten Parteien Anna B*** und Inge W***. Die je 1/4-Anteile der genannten verpflichteten Parteien wurden zu je 1/3 an Helmut B***, Herbert B*** und Herta B*** zugeschlagen. Die Liegenschaft steht daher jetzt zu je 1/3 im Ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002ABGB §833 D2ABGB §1409 D
Rechtssatz: An obligatorische, nicht verbücherte Benützungsrechte eines Miteigentümers ist der Rechtsnachfolger des anderen nicht gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 187/79 Entscheidungstext OGH 10.06.1959 1 Ob 187/79 1 Ob 26/60 Entscheidungstext OGH 03.02.1960 1 Ob 26/60 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002ABGB §833 D2
Rechtssatz: Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung. Entscheidungstexte 7 Ob 500/55 Entscheidungstext OGH 16.11.1955 7 Ob 500/55 Veröff: MietSlg 4817 7 Ob 429/55 Entscheidungstext OGH 13.09.1956 7 Ob 429/55 Beisatz: Eine solche... mehr lesen...