RS OGH 2018/1/18 5Ob89/08m, 5Ob139/10t, 5Ob211/17s

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Rechtssatz

Auch nach der Einfügung des § 828 Abs 2 ABGB durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Bestellung eines Fruchtgenusses an realen Teilen einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft selbst bei Aufteilung der Benutzungsbefugnisse durch eine im Grundbuch angemerkte Benützungsregelung des Einverständnisses aller Miteigentümer bedarf und die Dienstbarkeit immer den ganzen Grundbuchskörper belastet.Auch nach der Einfügung des Paragraph 828, Absatz 2, ABGB durch das Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002 ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Bestellung eines Fruchtgenusses an realen Teilen einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft selbst bei Aufteilung der Benutzungsbefugnisse durch eine im Grundbuch angemerkte Benützungsregelung des Einverständnisses aller Miteigentümer bedarf und die Dienstbarkeit immer den ganzen Grundbuchskörper belastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124190

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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