Norm: ABGB nF §785 Abs3
Rechtssatz: Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes, BGBl 1978/280, an die (damals nicht pflichtteilsberechtigte) Ehegattin und früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, sind auf den Pflichtteilsanspruch des unehelichen Kindes des Erblassers anzurechnen (Auslegung nach Absicht des Gesetzgebers). Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §764ABGB §785 Abs2ABGB §785 Abs3ABGB idF ErBRÄG 2015 §782ABGB idF ErbRÄG 2015 §783
Rechtssatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs3ABGB §956
Rechtssatz: Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des § 785 ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (§ 2325 III BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, § 531 §§ 594, 595, Weiß in Klang 2 III, 914). Entscheidung... mehr lesen...