Begründung: Der am 22. 11. 2005 verstorbene Erblasser hinterließ seine beiden Söhne Ing. J***** und Mag. K*****. In seinem Testament vom 3. 11. 1995 hatte er seinen Sohn K***** sowie dessen Söhne M***** und E***** zu den Erben seines Vermögens bestimmt und die Enterbung seines Sohnes J***** angeordnet. Letzterer sei gegen ihn mit einer falschen und verleumderischen Strafanzeige vorgegangen. In der Folge wurde der enterbte Sohn (ua) wegen des gegen seinen Vater gerichteten, mit Freih... mehr lesen...
Begründung: Die Tochter des 2008 verstorbenen Erblassers hatte in einem notariellen Erbverzichtsvertrag im Jahr 1991 einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Im Hinblick darauf wurde sie dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen. Das Erstgericht hat die Verlassenschaft der Witwe als Testamentserbin eingeantwortet. Über Rekurs der Tochter hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Beiziehun... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und der während des Verfahrens verstorbene Beklagte sind die Kinder der am 29. September 2004 verstorbenen Maria R***** (im Folgenden nur Erblasserin), die Eigentümerin eines 5/8 Anteils einer Liegenschaft war. Die Erblasserin hatte mit ihrem 1. Testament vom 1. März 1978 die Klägerin zur Universalerbin eingesetzt, mit ihrem 2. Testament vom 25. Mai 2000 aber den Beklagten. Mit Schenkungsvertrag vom 26. Mai 2000 hatte sie ihre Liegenschaftsanteile dem Beklag... mehr lesen...
Begründung: Am 6. 11. 2001 verstarb Bebina L*****, Mutter des Klägers und Gattin des Beklagten, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Auf Grund des Gesetzes sind nach Bebina L***** der beklagte Witwer, der am 1. 9. 1980 geborene Sohn Andreas G*****, die am 17. 2. 1985 geborene Evelyne L***** und der am 25. 5. 1987 geborene Kläger als Erben berufen. Die Verstorbene und der Beklagte waren Eigentümer je eines halben Mindestanteils der Liegenschaft EZ ***** mit Ehegatten-Woh... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte im Vorverfahren AZ 27 Cg 143/03b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gegen die beklagte Verlassenschaft einen Pflichtteilsanspruch von 363.057,61 Euro geltend gemacht. Als einziger Tochter des am 14. August 2002 verstorbenen Erblassers stehe ihr die Hälfte des Reinnachlasses zu. Die im Testament vom 2. August 2002 angeordnete Pflichtteilsminderung nach § 773a ABGB sei nicht berechtigt gewesen. Der Reinnachlass habe nach den Ergebnissen des A... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §764ABGB §765ABGB §766ABGB §786
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (§§ 762 ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. Es spricht daher nichts gegen eine Pflichtteilsnachforderung innerhalb der Verjährungsfrist des §1487 ABGB, etwa bei nachträglichem Auftauchen von Nachlassgegenständen oder einem tatsäc... mehr lesen...
Begründung: Die Verstorbene hinterließ ein Testament, in dem sie ihren Enkel, den Sohn der erbl. Tochter Friederike M*****, zum Alleinerben einsetzte und die weiteren gesetzlichen Erbberechtigten auf den Pflichtteil verwies. Die erbl. Tochter teilte dem Gericht mit, dass der bereits vorverstorbene erbl. Sohn Johann K***** einen unehelichen Sohn hinterlassen habe, der jedoch zur Adoption freigegeben worden sei. Weiteres sei nicht bekannt. Das Erstgericht bestellte einen „Erben- un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien und der zur beklagten Partei erbserklärte Erbe sind Kinder der Dorothea G***** (in der Folge Mutter genannt). Die Mutter besaß einst umfangreiches Liegenschaftsvermögen, mehrere Unternehmensbeteiligungen und Gesellschaftsanteile an einer OHG. Mit Übergabsvertrag vom 18. 6. 1993 übergab sie dem erbserklärten Erben ein Anwesen ("Seevilla") samt Zubehör und Inventar gegen Einräumung eines lebenslangen Nutzungsrechts. Mit Vertrag vom 17. 3. 1... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Klägers verstarb am 1. 6. 1996. Er hatte dem zweiten Sohn Horst S***** mit Übergabsvertrag vom 23. 6. 1971 eine Liegenschaft in Kitzbühel mit einer dort befindlichen Kraftfahrzeugwerkstätte übergeben. Der Sohn hatte Pfandrechte zu übernehmen und verschiedene Gegenleistungen zu erbringen. Der Übernehmer verstarb bereits am 25. 1. 1972. Die Beklagten sind seine Ehefrau und die beiden Töchter. Der Nachlass wurde der Witwe (der Erstbeklagten) zu 5/8 und den T... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und dessen am Verfahren nicht beteiligter Bruder sind die Söhne des am 28. Mai 1998 verstorbenen Erblassers und die Stiefsöhne der beklagten erblasserischen Witwe. Der Erblasser setzte in seinem Testament die Beklagte zur Universalerbin seines gesamten Vermögens ein und verpflichtete sie, die angetretene Erbschaft nach ihrem Tode seinen beiden Söhnen zu gleichen Teilen zu überlassen (fideikommissarische Substitution gemäß § 608 ABGB). Im Verlassverfahren ga... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 17. 8. 2001 beantragte die erblasserische Tochter (Revisionsrekurswerberin) die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses, insbesondere der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft. Die Schätzung sei deshalb notwendig, weil zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der Liegenschaft bestünden. Erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie endgültig entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mach... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist der leibliche Sohn der am 1. April 1995 verstorbenen Hermine K*****. Heinrich K*****, verstorben am 10. Februar 2000, war der Ehegatte Hermine K*****s und Stiefvater des Klägers. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 27. April 2000, A *****, wurde der Nachlass Hermine K*****s aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 7. September 1984 Heinrich K***** eingeantwortet. Das Bezirksgericht Saalfelden sprach mit weiterem Beschluss vom... mehr lesen...
Begründung: Ruth D***** ist am 6.5.1987 verstorben und war deutsche Staatsbürgerin. Wohnsitz und Vermögen hatte sie in Österreich. Sie hat nachstehende letztwillige Verfügung hinterlassen: "Hiermit erkläre ich meine Kinder Sabine Z*****, geborene D*****, geboren am 16.7.1952, und Uwe D*****, geboren am 28.8.1949, zu meinen Haupterben. Ich hoffe, daß mein Mann Günther D*****, geboren am 6.1.1913 auf seinen Pflichtteil zugunsten unserer gemeinsamen Kinder verzichtet. Sobald mir ... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §764
Rechtssatz: Auch der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Entscheidungstexte 1 Ob 506/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94 Veröff: SZ 67/127 7 Ob 202/00g Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 202/00g Beisatz: Durch die Außerkraftsetzung des Hofdekretes JGS 781/1844 durch das 1. BRG tra... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §764
Rechtssatz: Ein Pflichtteilsanspruch ist ab Kundmachung des letzten Willens fällig. Entscheidungstexte 1 Ob 506/94 Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94 Veröff: SZ 67/127 3 Ob 98/02m Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 98/02m European Ca... mehr lesen...
Norm: ABGB §533ABGB §764ABGB §1487
Rechtssatz: Das gesetzliche Erbrecht und der auf das Gesetz gestützte Pflichtteilsanspruch einer Person stehen zueinander weder in alternativer noch in sonstiger Anspruchskonkurrenz; vielmehr liegt ein Fall der normverdrängenden Konkurrenz oder Gesetzeskonkurrenz vor, weil die Ansprüche einander ausschließen. Jeder Anspruch beruht nur auf einer
Norm: und ist daher ausschließlich nich dieser zu beurteilen, so da... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §764
Rechtssatz: Auch ein Pflichtteilsanspruch ist abtretbar, und zwar schon vor seiner gerichtlichen Geltendmachung oder Anerkennung. Entscheidungstexte 4 Ob 511/93 Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 511/93 = NZ 1993,263 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012845 ... mehr lesen...
Begründung: Die österreichische Staatsbürgerin Anna H*****, geborene HA*****, ist am 4. 5. 1986 in H***** gestorben. Sie hatte drei Kinder, nämlich Josef H*****, Annemarie H***** verehelichte A***** und Rosa H*****. Der Erstkläger hat von Josef H***** dessen Erbschaft gekauft. Der Zweitkläger und die Drittklägerin sind Kinder der vorverstorbenen Tochter Annemarie H*****, verehelichte A*****. Der Beklagte ist ein Sohn der Rosa H***** (Enkel der Erblasserin). Im Verlassenschaftsverf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien, die Erstbeklagte, der Drittbeklagte und der Fünftbeklagte sind Kinder, der Zweitbeklagte und die Viertbeklagte sind Schwiegerkinder des am 13. August 1985 verstorbenen Jakob V***, der mit Testament vom 13. Jänner 1983 die klagenden Parteien zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Hauptinventar betrugen die Aktiven S 454.942,16, die Passiven S 189.705,32, der reine Nachlaß sohin S ... mehr lesen...
Norm: ABGB §764ABGB §785 Abs2ABGB §785 Abs3ABGB idF ErBRÄG 2015 §782ABGB idF ErbRÄG 2015 §783
Rechtssatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Am 27. September 1971 starb Maria K, geborene B. Sie war in erster Ehe mit Ludwig R (vorverstorben) verheiratet. Dieser Ehe entstammte der am 18. Juli 1948 verstorbene Sohn Gottfried R; dessen Sohn, also ein Enkel der Erblasserin, ist Ludwig R. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem gleichfalls vorverstorbenen Otto K verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ebenfalls ein Sohn, nämlich der Kläger. In einem eigenhändigen Testament vom 5. April 1966 setzte die Erblasserin ihren Enkel Lud... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §764
Rechtssatz: Der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils ist bis zur Einantwortung gegen den Nachlaß geltend zu machen und aus diesem zu berichtigen. Der Noterbe braucht nicht zu warten, bis der Nachlaß eingeantwortet oder auch nur eine Erbserklärung abgegeben ist. Entscheidungstexte 6 Ob 206/74 Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74 Veröff: SZ 48/19 = EvB... mehr lesen...
Mit Testament vom 29. Mai 1966 setzte die Erblasserin ihren Ehegatten Dipl.-Kfm. Gustav H zu ihrem Universalerben ein. Am 7. Juli 1971 (ON 4) gab dieser auf Grund des Testamentes die unbedingte Erbserklärung ab und legte gleichzeitig ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, wonach die Aktiven des Nachlasses 15.923.68S und die Passiven 11.910 S und damit der reine Nachlaß 4013.68 S betragen sollten. Am 17. September 1971 beantragte der erblasserische Sohn Bruno M, dem nach dem Testament... mehr lesen...