Norm: ABGB §759 ABs2
Rechtssatz: Im Verfahren über die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche
Gründe: geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB trägt derjenige, der das Erbrec... mehr lesen...
Norm: ABGB §759ABGB §1284 Ba
Rechtssatz: A. überläßt B. gegen einen fixen Betrag und eine Leibrente, die nach seinem Tode an seine Gattin C. - vermindert - weiterbezahlt werden soll, ein Gasthaus; diesen Vertrag unterfertigt C.; nach Einbringung der Scheidungsklage A. gegen C. ändert A. und B. - ohne Beiziehung der C. - den Vertrag dahin ab, daß C. keinen Rentenanspruch hat; C. klagt A. und B. auf Feststellung des Bestandes ihres Rentenanspruch... mehr lesen...