RS OGH 2007/8/29 7Ob153/07m

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Veröffentlicht am 29.08.2007
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Norm

ABGB §759 ABs2
  1. ABGB § 759 heute
  2. ABGB § 759 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 759 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 923/1938

Rechtssatz

Im Verfahren über die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.Im Verfahren über die Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122496

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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