Norm: ABGB §22ABGB §730 Abs1ABGB §730 Abs2
Rechtssatz: Der bei Erbanfall Gezeugte zählt zu den gesetzlichen Erben, zu seinen Gunsten kann testiert werden, er kann durch Vermächtnis bedacht werden; dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen zu. Mit der Jahresfrist wollte der Gesetzgeber das Entstehen neuer Erbberechtigungen nach dem Tod des Erblassers wegen der Gefahr von M... mehr lesen...
Norm: ABGB §730 Abs2Eur UeKindübk Art9
Rechtssatz: Die Republik Österreich hat zum Art 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl 1980/313, welcher die grundsätzliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Nachkommen am Nachlaß seiner Eltern statuiert, bereits anläßlich seiner Ratifizierung einen entsprechenden Vorbehalt (hinsichtlich des Erbrechtes zum Vater) erklärt, der am 3. September 1986 e... mehr lesen...
Norm: ABGB idF BGBl 1989/656 §730 Abs2
Rechtssatz: Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des § 730 Abs 2 ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren... mehr lesen...
Norm: ABGB §163c Abs1ABGB §730 Abs2
Rechtssatz: Die Formulierung in § 730 Abs 2 ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des § 163 b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 539/93 Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 539/93 Veröff JBl 1994, 172; Veröff EvBl 1994/79 S.383 ... mehr lesen...