Entscheidungen zu § 730 Abs. 2 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-11 von 11

TE OGH 2008/4/3 8Ob36/08i

Begründung: Der 1941 geborene Kläger ist der außereheliche Sohn des am 4. 6. 2004 verstorbenen Erblassers. Mit seiner Erbrechtsklage begehrte er unter anderem mit Wirkung zwischen ihm und dem zweitbeklagten ehelichen Sohn festzustellen, dass ihm gegenüber seinem Vater das gesetzliche Erbrecht im Ausmaß eines Drittels des Nachlasses zustehe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass der außereheliche Vater für den Kläger Unterha... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.04.2008

TE OGH 2004/9/8 7Ob178/04h

Begründung: Im vorliegenden Fall ist der Notariatsakt vom 18. 12. 1986, worin der am 13. 6. 2003 verstorbene Dipl. Arch. Johann Ferdinand Rudolf L***** die Vaterschaft hinsichtlich seiner minderjährigen (am 5. 10. 1986 geborenen) unehelichen Tochter Stefanie Madelaine L***** anerkannte, erst im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt und über das Pflegschaftsgericht an das zuständige Standesamt übermittelt worden, wo diese Urkunde am 6. 10. 2003 einlangte (ON 38 im Pflegschaftsakt). Im ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.09.2004

TE OGH 2001/1/11 2Ob346/00x

Begründung: Der am 20. April 1987 verstorbene Peter D***** hinterließ den am 22. Oktober 1987 geborenen außerehelichen Sohn Peter R*****. Dieser brachte am 13. November 1987 gegen die Verlassenschaft nach Peter D***** die Klage auf Feststellung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 4. Jänner 1988 wurde Peter D***** als Vater des am 22. Oktober 1987 unehelich geborenen Kindes Peter R***** festgestellt. In der im Abhandlungsverfahren aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 1. März 1988 ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.01.2001

RS OGH 2001/1/11 2Ob346/00x

Norm: ABGB §22ABGB §730 Abs1ABGB §730 Abs2
Rechtssatz: Der bei Erbanfall Gezeugte zählt zu den gesetzlichen Erben, zu seinen Gunsten kann testiert werden, er kann durch Vermächtnis bedacht werden; dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen zu. Mit der Jahresfrist wollte der Gesetzgeber das Entstehen neuer Erbberechtigungen nach dem Tod des Erblassers wegen der Gefahr von M... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.01.2001

TE OGH 1997/9/9 10Ob272/97s

Begründung: Rechtliche Beurteilung Die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem klaren Wortlaut des durch Art I Z 2 ErbRÄG 1989 BGBl 656 neu eingeführten ersten Satzes des § 730 Abs 2 ABGB (der zweite Satz betreffend Ungeborene findet im vorliegenden Fall keine Anwendung); Kernaussage desselben ist es, daß die Verwandtschaft zum Erblasser und unehelichen Erbansprecher feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht sein muß (so auc... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.09.1997

RS OGH 1997/9/9 10Ob272/97s

Norm: ABGB §730 Abs2Eur UeKindübk Art9
Rechtssatz: Die Republik Österreich hat zum Art 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, BGBl 1980/313, welcher die grundsätzliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen Nachkommen am Nachlaß seiner Eltern statuiert, bereits anläßlich seiner Ratifizierung einen entsprechenden Vorbehalt (hinsichtlich des Erbrechtes zum Vater) erklärt, der am 3. September 1986 e... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.09.1997

TE OGH 1996/1/16 4Ob501/96

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Entscheidung | OGH | 16.01.1996

TE OGH 1994/10/21 5Ob553/94

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Entscheidung | OGH | 21.10.1994

RS OGH 1994/10/21 5Ob553/94, 10Ob272/97s

Norm: ABGB idF BGBl 1989/656 §730 Abs2
Rechtssatz: Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des § 730 Abs 2 ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.10.1994

RS OGH 1993/8/25 1Ob539/93, 4Ob501/96, 10Ob272/97s, 7Ob178/04h, 8Ob36/08i

Norm: ABGB §163c Abs1ABGB §730 Abs2
Rechtssatz: Die Formulierung in § 730 Abs 2 ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des § 163 b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 539/93 Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 539/93 Veröff JBl 1994, 172; Veröff EvBl 1994/79 S.383 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.08.1993

TE OGH 1993/8/25 1Ob539/93

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Entscheidung | OGH | 25.08.1993

Entscheidungen 1-11 von 11