RS OGH 2001/1/11 2Ob346/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2001
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Norm

ABGB §22
ABGB §730 Abs1
ABGB §730 Abs2

Rechtssatz

Der bei Erbanfall Gezeugte zählt zu den gesetzlichen Erben, zu seinen Gunsten kann testiert werden, er kann durch Vermächtnis bedacht werden; dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen zu.

Mit der Jahresfrist wollte der Gesetzgeber das Entstehen neuer Erbberechtigungen nach dem Tod des Erblassers wegen der Gefahr von Missbräuchen vermeiden, Minderjährigen aber doch noch eine Chance eröffnen, ihre Abstammung nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114632

Dokumentnummer

JJR_20010111_OGH0002_0020OB00346_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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