Entscheidungsgründe: Der Großvater der Streitteile war Eigentümer eines Tiroler geschlossenen Hofes sowie einiger walzender Güter. Er starb am 22. Dezember 1948 im 77.Lebensjahr. Er hinterließ eine fünfeinviertel Jahre jüngere Ehefrau und sieben Kinder, drei Söhne und vier Töchter (nach dem Inhalt der erst am 25.Mai 1951 errichteten Todfallsaufnahme waren sämtliche Kinder verheiratet). Im August 1947 hatte der Erblasser in einem eigenhändigen Testament angeordnet, daß nach seinem ... mehr lesen...
Norm: ABGB §552ABGB §615 Abs2ABGB §703
Rechtssatz: Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypoth... mehr lesen...
Begründung: Anna S*** ist am 26. November 1970 verstorben. Mit letztwilliger Anordnung vom 15. Jänner 1958 hat sie ihren Liegenschaftsbesitz ihrem Stiefsohn Josef Anton S*** mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution für den Fall, daß dieser "ledig und überhaupt ohne Leibeserben versterben" sollte, zugunsten der Rechtsnachfolger ihrer Geschwister vermacht. Aufgrund dieser letztwilligen Anordnung wurde mit Einantwortungsurkunde vom 4. August 1971 der Liegenscha... mehr lesen...
Begründung: Der im Jahre 1948 verstorbene Großvater der Streitteile war Eigentümer eines Tiroler geschlossenen Hofes sowie einiger walzender Güter. Er war außer von seiner Ehefrau von sieben Kindern überlebt worden, vier Töchtern und drei Söhnen. Die Klägerin ist die Tochter der jüngsten Tochter des Erblassers, die Beklagten sind Kinder dessen zweitältesten Sohnes. In einer im August 1947 eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung hatte der Großvater der Streitteile seinen jü... mehr lesen...
Norm: ABGB §615 Abs2ABGB §703ABGB §705
Rechtssatz: Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten
Norm: in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss. Entscheidungstexte 6 Ob 15... mehr lesen...
Der Nachlaß der am. 18. Oktober 1928 gestorbenen Barbara B. ist auf Grund ihres Testaments vom 13. Oktober 1928 ihrem Witwer Josef B. als Alleinerben, jedoch beschränkt mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten seiner großjährigen Kinder Anton, Lorenz und Bartholomäus, eingeantwortet worden; auf der Nachlaßliegenschaft EZ. X ist das Eigentumsrecht des Erben und seine Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden. Am 29. Dezember 1930 ist der Sohn Lorenz und am ... mehr lesen...