RS OGH 2011/12/22 6Ob1/90, 6Ob549/94, 1Ob185/01i, 6Ob89/10x, 2Ob58/11k

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Rechtssatz

Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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