RS OGH 2024/4/23 6Ob154/75; 6Ob21/88; 2Ob571/88; 2Ob212/00s; 2Ob58/11k; 2Ob246/23z

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Veröffentlicht am 22.01.1976
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Rechtssatz

Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den Paragraphen 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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