Norm
ABGB §615 Abs2Rechtssatz
Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012