Norm: ABGB §552ABGB §655ABGB §680KWG 1939 §1 Abs2KWG 1979 §18
Rechtssatz: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der bei Auslegung einer letztwilligen Anordnung maßgebend ist, sind Sparguthaben oder Spareinlagen die auf ein Sparkonto bei Sparkassen oder Banken eingelegten Sparbeträge, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Hingegen sind Guthaben auf Girokonten sog täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann, was auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §680ABGB §1400 CABGB §1414NBG §61SchillingG allg
Rechtssatz: Buchgeld, das sind Konten bei Kreditunternehmungen, über die sofort verfügt werden kann, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht (Koziol - Welser 4.Auflage I 177). Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchgeld eine Leistung a... mehr lesen...