RS OGH 1979/5/30 3Ob565/78, 8ObA281/95, 10Ob31/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
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Norm

ABGB §680
ABGB §1400 C
ABGB §1414
NBG §61
SchillingG allg

Rechtssatz

Buchgeld, das sind Konten bei Kreditunternehmungen, über die sofort verfügt werden kann, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht (Koziol - Welser 4.Auflage I 177). Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchgeld eine Leistung an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB), mit der der Gläubiger einverstanden sein muß (Koziol - Welser aaO). Buchgeld ist trotz seiner wirtschaftlichen Funktion von Bargeld nicht Bargeld; es ist nicht zur Barschaft im Sinne § 680 ABGB zu rechnen. Denn zur Barschaft im Sinne § 680 ABGB gehören zB nicht Wechselurkunden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 565/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 565/78
    Veröff: EvBl 1979/197 S 513 = JBl 1979,650
  • 8 ObA 281/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 281/95
    nur: Buchgeld, das sind Konten bei Kreditunternehmungen, über die sofort verfügt werden kann, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht (Koziol - Welser 4.Auflage I 177). Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchgeld eine Leistung an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB), mit der der Gläubiger einverstanden sein muß (Koziol - Welser aaO). Buchgeld ist trotz seiner wirtschaftlichen Funktion von Bargeld nicht Bargeld; es ist nicht zur Barschaft im Sinne § 680 ABGB zu rechnen. (T1) Veröff: SZ 69/84
  • 10 Ob 31/15d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 31/15d
    Auch; Beisatz: Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen. (T2)
    Beisatz: Eine Kreditsumme muss nicht bar ausgezahlt werden. Der Kreditgeber kann seine Pflicht aus dem Kreditvertrag statt durch Barzahlung auch durch Verschaffung von Buchgeld erfüllen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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