RS OGH 1979/5/30 3Ob565/78, 1Ob746/81 (1Ob747/81), 5Ob655/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
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Norm

ABGB §552
ABGB §655
ABGB §680
KWG 1939 §1 Abs2
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der bei Auslegung einer letztwilligen Anordnung maßgebend ist, sind Sparguthaben oder Spareinlagen die auf ein Sparkonto bei Sparkassen oder Banken eingelegten Sparbeträge, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Hingegen sind Guthaben auf Girokonten sog täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann, was auf Sparguthaben nicht zutrifft. Giroguthaben sind daher nach dem gewöhnlichen sprachgebrauch keine Sparguthaben. Bargeld umfaßt nicht sog Buchgeld, also Guthaben auf Girokonten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 565/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 565/78
    Veröff: EvBl 1979/197 S 513 = JBl 1979,650
  • 1 Ob 746/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 746/81
    Auch; Beisatz: Bargeld und Effekten umfassen nicht Sparbücher. (T1)
  • 5 Ob 655/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 655/83
    nur: Bargeld umfaßt nicht sog Buchgeld, also Guthaben auf Girokonten. (T2) Veröff: NZ 1984,130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012361

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0030OB00565_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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