Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §608;
Rechtssatz: Vorerbe und Nacherbe haben zusammen die Rechtstellung des Vollerben und Volleigentums, ihre Berechtigungen ergänzen einander, zwischen ihnen besteht also eine Eigentumsrechtsteilung besonderer Art. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...