Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist Ingrid K*****, geborene G*****, geboren am *****, als grundbücherliche Eigentümerin eingetragen. Sub C-LNR 1a ist das „Wohnungsrecht auf die Dauer des Ledigenstandes gem Abs Viertens Übergabsvertrag 1969-05-28 für Hermann H***** geb *****" einverleibt. Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 28. 5. 1969 lautet: „Viertens: Als weitere Gegenleistung für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber zugunsten seines Sohnes Hermann G**... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr 1172/3. Die Beklagten sind Hälfteeigentümer des daran angrenzenden Grundstücks Nr 1172/2. Auf beiden Grundstücken sind die jeweiligen Wohnhäuser der Parteien errichtet. Das Grundstück Nr 1172/1 grenzt nordöstlich an die beiden vorgenannten Liegenschaften an und steht im Hälfteeigentum der Eltern der Streitteile. Diese haben dem Kläger und dem Erstbeklagten sowie deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des uneingeschrän... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt IV eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender
Begründung: Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt römisch IV eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ... mehr lesen...
Norm: ABGB §433ABGB §484ABGB §486GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Für die Einverleibung eines Mitbenützungsrechtes ist die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) im Sinn des §32 Abs 1 litb GBG und §433 ABGB eines bereits bücherlich einverleibten Mitbenützungsberechtigten nicht erforderlich, solange offenkundig ist, dass beide Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können und bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Mitbenützungsrech... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Eigentümer einer im Grundbuch unter der EZ 626 eingetragenen Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus. Die Zufahrt zu diesem Wohnhaus erfolgt über einen Servitutsweg, der ua über das Grundstück Nr 177/1 der EZ 728 führt. Den Klägern steht die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über das Grundstück Nr 177/1 zu. Die Erstbeklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 7. 9. 1974 eine im Grundbuch unter der EZ 594 eingetragenen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §486
Rechtssatz: Bestehen die zwei verschiedenen, aber gleichartigen Dienstbarkeiten nebeneinander, ist eine unzulässige Erweiterung der Servitut des einen Berechtigten vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger, die ab 1956 Mieter von Räumlichkeiten im Hause *****, R*****gasse 6, waren, sind auf Grund des Kaufvertrages vom 19. 7. 1965, einverleibt am 19. 8. 1965, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 152 KG *****, Grundstück 268, Haus R*****gasse 6. Ihr Voreigentümer war Alois S*****, der im Haus eine Schusterwerkstätte betrieb. Der Beklagte ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 153 KG ***** mit dem Grundstück 269, Haus R*****gasse 8. Diese ... mehr lesen...
Norm: ABGB §486
Rechtssatz: Aus § 486 ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehre... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §486
Rechtssatz: Treten gleichartige Diensbarkeitsrechte miteinander in Kollision, sind die dem billigen Interesse aller Beteiligten entspechend auszuüben. Steht daher zwei gleichrangigen Dienstbakeitsberechtigten gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstückes das Recht der Mitbenützung eines Hofraumes zu, ist keiner befugt, Kraftfahrzeuge über die Dauer einer Be- und Entladetätigkeit hinaus im Hofraum abzustellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §486ABGB §492ABGB §494GBG §5ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn d... mehr lesen...