Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe vom 4. März 2022 erhebt die Einschreiterin der Sache nach eine Klage gegen den Bund gemäß Art137 B-VG sowie einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung sowie des Außerstreitgesetzes wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Mit Verfügung vom 10. März 2022 – zugestellt am 12. März 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für die ... mehr lesen...
                    
                    Index:        10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit               
Norm:        B-VG Art137, Art140 Abs1 Z1 litdABGBZPOAußStrGVfGG §7 Abs2                   
Leitsatz:        Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags mangels Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter                            
Rechtssatz:          Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlich...                    mehr lesen...                
Entscheidungsgründe: I. Anträge 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten und beim Verfassungsgerichtshof zu G224/2021 protokollierten Antrag begehrt die Antragstellerin, "der Verfassungsgerichtshof möge 1. §3 Abs1 Satz 2 FMABG als verfassungswidrig aufheben, sodass §3 Abs1 FMABG lautet wie folgt: 'Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in §2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden, einschließlich Schäden gemäß §29 Abs1 DSG 2018... mehr lesen...
                    
                    Index:        37/02 Kreditwesen               
Norm:        B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art23B-VG Art140 Abs1 Z1 litdEMRK 1. ZP Art1StGG Art2StGG Art5FinanzmarktaufsichtsbehördenG §3 Abs1AHG §1BWG §4, §6, §20, §69, §70, §76Sanierungs- und AbwicklungsG (BaSAG) §2, §131Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsG §7, §12ABGB §353, §1293, §1295, §1304, §1311StGB §125VfGG §7 Abs1                   
Leitsatz:        Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentum...                    mehr lesen...