Begründung: Die Betroffene lebt zusammen mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in äußerst beengten Wohnverhältnissen. Die Mutter spricht nicht deutsch und ist finanziell von den Leistungen, die sie für die Tochter erhält, abhängig. Sie verhindert deshalb den Auszug der Betroffenen in eine betreute Wohneinrichtung, obwohl dies dem eindeutigen Wunsch der Betroffenen entspricht. Die Betroffene hat Schulden in unbekannter Höhe. Es besteht eine akute Selbstgefährdung der Betroffenen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 15. November 1969 geborenen Veronika P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters Dr. Günther K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. September 2010, GZ 15 R 203/10v-20,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen H***** M*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. G***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursger... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der als Rechtsanwalt nicht vertretungsbedürftige (§ 6 Abs 2 AußStrG) und im eigenen Namen rekurslegitimierte (§ 127 AußStrG) (Verfahrens- und einstweilige) Sachwalter wendet sich gegen seine Bestellung. Er hält sein außerordentliches Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig, weil gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 279 ABGB (idgF BGBl I 92/2006) und zu § ... mehr lesen...
Begründung: Die als Rechtsanwältin nicht vertretungsbedürftige (§ 6 Abs 2 AußStrG) und im eigenen Namen rekurslegitimierte (§ 127 AußStrG) Sachwalterin wendet sich gegen ihre Bestellung zur Sachwalterin und führt zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses aus, die zweitinstanzliche Entscheidung stehe in Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 18/08g, wonach Rechtsanwälte und Notare nur bei der Notwendigkeit der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten der behinderten Person ... mehr lesen...
Norm: ABGB §280ABGB §281 BB-VG Art18
Rechtssatz: Weder § 280 noch § 281 ABGB verletzen die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse. Entscheidungstexte 1 Ob 116/03w Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 116/03w 7 Ob 105/08d Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 105/08d Vgl auch; Beisatz: Zur Recht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2d5AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d5ABGB §281
Rechtssatz: Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurt... mehr lesen...
Norm: ABGB §281 B
Rechtssatz: Einer Person kann erst ab vollendetem 14. Lebensjahr ein Sachwalter bestellt werden. Mündige Minderjährige können nur für jene Geschäfte unter Sachwalterschaft gestellt werden, in denen sie selbst wirksam tätig werden könnten. Entscheidungstexte 2 Ob 100/01x Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 100/01x Veröff: SZ 74/189 ... mehr lesen...